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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.04.2000
Aktenzeichen: I R 71/99
Rechtsgebiete: EStG 1990, EStG 1994, EStG 1996, EGV


Vorschriften:

EStG 1990 § 39d
EStG 1990 § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2
EStG 1996 § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG 1996 § 50 Abs. 5 Satz 1
EStG 1996 § 52 Abs. 31 Satz 1
EStG 1996 § 52 Abs. 2
EStG 1996 § 1a Abs. 1
EStG 1996 § 52 Abs. 1 Satz 1
EStG 1996 § 52 Abs. 2 Halbsatz 1
EStG 1996 § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a
EStG 1996 § 1 Abs. 3
EStG 1990/1996 § 49 Abs. 1 Nr. 4
EStG 1990/1996 § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2
EStG 1990/1994/1996 § 50 Abs. 1
EGV Art. 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist britischer Staatsangehöriger. Er wohnte im Streitjahr 1990 in Großbritannien, war aber in nichtselbständiger Funktion --als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft-- im Inland tätig. Sein Bruttoarbeitslohn belief sich auf 420 000,03 DM. Auf Antrag war ihm eine Bescheinigung für den Steuerabzug als beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 39d des Einkommensteuergesetzes 1990 (EStG 1990) ausgestellt worden.

Der Kläger beantragte am 24. August 1995 unter Hinweis auf Art. 48 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft --EGV-- (= Art. 39 Abs. 3 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABl. Nr. C 97/340) --u.a.-- für das Streitjahr die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung. Seine inländischen Einkünfte seien hiernach nur insoweit zu besteuern, als diese auf seine Vorstandstätigkeit in Deutschland entfielen, im Übrigen jedoch nicht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab. Zwar könne gemäß § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1990 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) --EStG 1996-- grundsätzlich eine Steuerveranlagung beantragt werden, gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1996 jedoch nur bis zum Ablauf des auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres, das vorliegend bereits abgelaufen sei (vgl. Tz. 2.2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 30. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1506).

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG) wies sie mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1285 wiedergegebenen Gründen ab.

Seine Revision begründet der Kläger mit Verletzung materiellen, insbesondere Gemeinschaftsrechts.

Er beantragt, das FG-Urteil und den Ablehnungsbescheid des FA in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Einkommensteuer 1990 zu veranlagen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe.

Rechtsgrundlage für die Veranlagung ist im Streitfall § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt die Einkommensteuer u.a. für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, abweichend von § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG 1996 ausnahmsweise nicht durch den Steuerabzug (§ 41a i.V.m. § 39d EStG 1990/1996) als abgegolten, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1990/1996 bezieht und Staatsangehöriger u.a. eines Mitgliedstaats der EU ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt. Für die erstmalige Anwendung dieser Regelung gilt gemäß § 52 Abs. 31 Satz 1 EStG 1996 dessen Abs. 2 entsprechend. § 52 Abs. 2 EStG 1996 wiederum bestimmt in seinem Halbsatz 1, dass § 1a Abs. 1 EStG 1996 nicht, wie in § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 1996 vorgesehen, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996, sondern auf Antrag bereits rückwirkend auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden ist, "soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind".

Wie der erkennende Senat durch sein (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes) Urteil vom 19. Januar 2000 I R 30/99 (BFHE 191, 102, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 547, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2000, 242) zu dieser Anwendungsregelung in § 52 Abs. 2 Halbsatz 1 EStG 1996 entschieden hat, setzt die darin enthaltene Einschränkung weder voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, noch dass bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Der erforderliche Antrag auf Durchführung einer Veranlagung kann vielmehr vom In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 1a Abs. 1 EStG 1996 an noch bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1990/1996 und der allgemeinen Festsetzungsfristen gestellt werden.

Nach den Grundsätzen dieses Urteils, auf dessen Begründung, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, gilt für die in § 52 Abs. 31 Satz 1 EStG 1996 angeordnete entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 2 EStG 1996 i.V.m. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 Gleiches. Auch hier kommt es nicht auf das Vorliegen eines Steuerbescheides an. Ebenso beginnt der Lauf der Zwei-Jahres-Frist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1990/1996 und der Lauf der allgemeinen Festsetzungsfristen erst mit In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996, nicht jedoch bereits rückwirkend mit Ablauf des auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres. Dass beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 EStG 1990 i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440) --EStG 1994-- auch bereits vor der Neuregelung in § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 die Möglichkeit offen stand, der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 50 Abs. 1 EStG 1990/ 1994/1996 mittels einer Antragsveranlagung zu entgehen, steht dem nicht entgegen. Denn die Veranlagung nach Maßgabe der früheren Regelungen war eine solche eigener und anderer Art, da diese Voraussetzungen beinhalteten, die mit jenen in dem nunmehrigen § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 nicht übereinstimmten; sie schränkten das Antragsrecht vielmehr erheblich ein und entsprachen in weiten Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Einkunftsgrenzen, denen, wie sie seitdem in § 1 Abs. 3 EStG 1996 für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht enthalten sind.

Für den Streitfall bedeutet dies, dass die vom Kläger beantragte Steuerveranlagung für 1990 durchzuführen ist: Der Kläger erfüllt, wie unter den Beteiligten einvernehmlich und wovon auch das FG ausgegangen ist, die erwähnten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996. Er hat den Antrag auf Durchführung der Veranlagung beim FA am 24. August 1995 und damit --ausgehend vom Ablauf des Jahres 1996 an-- rechtzeitig innerhalb von zwei Jahren gestellt. Dass dies bereits am 24. August 1995 --also vor regulärem In-Kraft-Treten des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1996 und unter Hinweis auf Art. 48 EGV-- geschehen ist, bleibt ohne schädliche Auswirkung; der vorzeitig gestellte Antrag wächst insoweit in das anschließend gesetzlich ermöglichte Veranlagungsverfahren hinein (vgl. auch Senatsurteil in DStR 2000, 547, IStR 2000, 242). Ebenfalls ist es unbeachtlich, welche Gründe den Kläger bewogen haben, die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung zu beantragen. Es schadet deswegen nichts, sollte er sich bei seiner Antragstellung versprochen haben, im Rahmen der Steuerveranlagung Besteuerungsvorteile ausnutzen zu können, welche seiner Ansicht nach für ihn durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 67/93 (BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95) ausgelöst werden.

Da die Vorinstanz eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, war ihr Urteil aufzuheben. Das FA wird verpflichtet, die beantragte Veranlagung für das Streitjahr durchzuführen.



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