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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: I R 82/99
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 160 Abs. 1
AO 1977 § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) wurde festgestellt, dass die Kassenführung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, deren Anteile jeweils hälftig von den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern gehalten wurden, in den Streitjahren 1988 bis 1990 nicht ordnungsmäßig war. Die Beteiligten einigten sich daher darauf, die Einnahmen wegen unaufgeklärter Kassenfehlbeträge um einen Unsicherheitszuschlag in Höhe von 10 000 DM netto je Geschäftsjahr zu erhöhen. Das FA behandelte die insoweit hinzugeschätzten Beträge bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) nahm zwar an, dass die Kassenfehlbeträge entsprechend § 160 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, es sah darin jedoch keine vGA. - Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1154 abgedruckt.

Seine Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479). Die gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).

2. Im Streitfall stellen die vom FA gemäß § 162 AO 1977 hinzugeschätzten --und von der Klägerin im Grundsatz akzeptierten-- Unsicherheitszuschläge auch insoweit keine vGA dar, als mittels dieser Zuschläge die durch die Betriebsprüfung aufgedeckten und vermögensmindernden Kassenfehlbeträge ausgeglichen werden. Der Vorinstanz ist vielmehr in ihrer Einschätzung beizupflichten, dass die Fehlbeträge und die diese auslösenden Fehlbuchungen weder zwingend auf nicht verbuchte Betriebseinnahmen noch auf gesellschaftlich hergeleitete Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen schließen lassen.

Positiv liegen insoweit keine tatsächlichen Erkenntnisse vor. Das FA geht allerdings davon aus, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten es an der gebotenen Aufsicht mangeln lassen. Es unterstellt des weiteren, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter trüge von vornherein Sorge dafür, dass solche Kassenfehlbeträge überhaupt nicht entstünden. Auch falls dem zuzustimmen wäre, so ermöglicht dies indes nicht den daraus vom FA abgeleiteten Rückschluss auf gesellschaftlich motivierte Vermögensabflüsse. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit daraus eine Veranlassung der Fehlbeträge und --gegebenenfalls-- Einnahmeverkürzungen im Gesellschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und ihren beiden Gesellschaftern abgeleitet werden könnte. Eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung vermag dies nicht zu begründen. Das FA wird sonach der dieses treffenden objektiven Beweislast (Feststellungslast; vgl. Senatsurteile in BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 20. März 1974 I R 197/72, BFHE 112, 153, BStBl II 1974, 430; vom 16. Februar 1977 I R 94/75, BFHE 122, 48, BStBl II 1977, 568; vom 13. Juli 1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548) nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Beweislast u.U. ausnahmsweise nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu Lasten der Kapitalgesellschaft umkehren könnte (siehe Senatsurteil in BFH/NV 1995, 548), sind gleichermaßen nicht erkennbar. Fehlbuchungen und Kassenfehlbeträge allein begründen einen solchen Anschein im Allgemeinen nicht (vgl. Niedersächsisches FG, Urteile vom 5. Juli 1990 VI 232/89, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1991, 344; vom 11. Oktober 1991 VI 14/91, GmbHR 1992, 688; Streck, Körperschaftsteuergesetz , 5. Aufl., § 8 Anm. 150 Stichwort Hinzuschätzungen; B. Lang in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 1197). Sie sind allenfalls --und so auch im Streitfall-- geeignet, ein Abzugsverbot gemäß § 160 Abs. 1 AO 1977 zu bewirken.



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