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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2000
Aktenzeichen: I R 83/99
Rechtsgebiete: FGO, BGB, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
BGB §§ 812 ff.
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das erstinstanzliche Urteil einer ausreichenden Begründung entbehrt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1990 bis 1993) A war. Im Anschluss an eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verschiedene --z.T. geänderte-- Steuerbescheide, die die Klägerin mit Einspruch und Klage angriff. Im Einzelnen besteht zwischen den Beteiligten, soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse, über folgende vom FA angesetzte Besteuerungsgrundlagen Streit:

1. Der Prüfer hatte festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 1991 nicht verbuchte Barzahlungen in Höhe von 9 500 DM an einen Bauunternehmer geleistet hatte. Da in der Buchführung der Klägerin keine entsprechenden Wertabgänge verzeichnet waren, ging er davon aus, dass die betreffenden Mittel aus nicht erfassten Betriebseinnahmen der Klägerin stammten. Er nahm deshalb eine Zuschätzung vor, der die Klägerin mit der Begründung entgegentrat, dass sie keine in der Buchführung nicht erfassten Betriebseinnahmen erzielt habe.

2. Im Jahr 1992 überwies das FA Umsatzsteuer-Erstattungen in einer Gesamthöhe von ... DM auf ein Privatkonto des A, das die Klägerin als Empfängerkonto angegeben hatte. Den entsprechenden Erstattungsanspruch buchte die Klägerin im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für 1992 aus. Der Prüfer wertete diesen Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an A in Höhe des Erstattungsbetrags. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, A habe die Erstattung auf sein Privatkonto veranlasst, um so eine Teilrückzahlung eines der Klägerin gewährten Darlehens zu bewirken. Dieser Umstand sei im Zuge der Abschlussarbeiten nicht beachtet worden, was aber lediglich einen Buchführungsfehler darstelle und nicht zu einer verdeckten vGA führe.

3. Am 5. Januar 1993 war auf ein Girokonto der Klägerin ein Betrag von 12 500 DM bar eingezahlt worden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) befindet sich in den Prüfungsakten eine Kopie des Einzahlungsbelegs, die nicht erkennen lasse, wer der Einzahler war oder aus welchem Grund die Einzahlung erfolgte. Die Klägerin gab an, dass es sich um ein Darlehen der Ehefrau des A gehandelt habe. Demgegenüber ging der Prüfer im Anschluss an weitere Ermittlungen davon aus, dass die Einzahlung aus nicht verbuchten Bareinnahmen der Klägerin stammte.

Das FG hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Klägerin hat das Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten. Diese ist vom Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen worden. Zugleich hat die Klägerin Revision eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht, die Vorentscheidung beruhe hinsichtlich der Streitjahre 1991 und 1993 auf einer unzureichenden Sachaufklärung und einer Verletzung des Rechts auf Gehör und sei hinsichtlich des Streitjahres 1992 nicht mit Gründen versehen. Diese Revision ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision hinsichtlich der Streitjahre 1991 und 1993 als unzulässig zu verwerfen und hinsichtlich des Streitjahres 1992 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.

1. Gegen das Urteil eines FG steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich nur dann zu, wenn das FG oder auf Beschwerde der BFH die Revision zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Das ist im Streitfall nicht geschehen.

2. Einer Zulassung der Revision bedarf es gemäß § 116 FGO nicht, wenn bestimmte, in der Vorschrift selbst aufgeführte Mängel des Verfahrens gerügt werden. Zu diesen zählt u.a., dass die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Eine darauf gestützte nicht zugelassene Revision ist indessen nur dann zulässig, wenn sich aus der Revisionsbegründung die erforderliche Begründung schlüssig ergibt (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 X R 105/96, BFH/NV 1998, 1488; vom 30. Juni 1999 XI R 113/96, BFH/NV 1999, 1621; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 3, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall:

a) An dem Mangel fehlender Gründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO leidet eine Entscheidung dann, wenn sie nicht erkennen lässt, auf welchen Feststellungen, Erwägungen und Erkenntnissen sie beruht. Das ist der Fall, wenn entweder Gründe gänzlich fehlen oder ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1997 III R 12/94, BFH/NV 1998, 975; vom 31. März 1998 XI R 73/79, XI B 169/97, BFH/NV 1998, 1241; vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106, m.w.N.). Für eine Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht ausreichend ist es hingegen, wenn das FG auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen ist (BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1997 V R 59/97, BFH/NV 1998, 977, 978; in BFH/NV 1998, 1241). Erst recht führt eine lediglich dem Inhalt nach unrichtige Begründung nicht zur zulassungsfreien Revision (BFH-Beschluss vom 16. Februar 1998 VI R 34/97, BFH/NV 1998, 874). Entscheidend ist, ob das angefochtene Urteil eine Überprüfung der maßgebenden Erwägungen des FG ermöglicht (BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 1997 I R 59/96, BFH/NV 1998, 322, 323; vom 12. Dezember 1997 XI R 17/96, BFH/NV 1998, 863, 864; vom 25. November 1997 IV R 44/97, BFH/NV 1998, 1100); ist das der Fall, dann liegt der Mangel des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO auch dann nicht vor, wenn diese Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig sind.

b) Im Streitfall rügt die Klägerin, das FG habe bei der Überprüfung der Steuerfestsetzung für 1992 zu Unrecht angenommen, dass sie --die Klägerin-- von A nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eine Auskehrung des Umsatzsteuer-Erstattungsbetrags habe verlangen können. Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich indessen, dass das FG vom Vorliegen eines aktivierungspflichtigen Anspruchs der Klägerin gegenüber A ausgegangen ist und aus diesem Grund die einkommensmindernde Ausbuchung des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs für unzutreffend gehalten hat. Damit lässt schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Argumentation des FG denjenigen Gedankengang erkennen, auf dem seine Entscheidung beruht. Das schließt das Vorliegen eines Mangels i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO auch dann aus, wenn --wie die Klägerin meint-- die Einschätzung des FG zum Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung inhaltlich unzutreffend oder unzulänglich begründet worden wäre. Hieraus wiederum folgt, dass die Klägerin einen solchen Mangel nicht schlüssig vorgetragen hat.

3. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine unzureichende Sachaufklärung und eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör rügt, macht sie keine Gründe geltend, die eine zulassungsfreie Revision rechtfertigen könnten (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1488; BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1999 VIII R 15/99, BFH/NV 1999, 1627; vom 29. Oktober 1998 X R 64/98, BFH/NV 1999, 511; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 1). Damit fehlt es hinsichtlich aller drei Streitjahre an dem schlüssigen Vortrag eines solchen Revisionsgrundes, weshalb die Revision insgesamt unzulässig ist.

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