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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.1998
Aktenzeichen: I R 89/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 120 Abs. 1
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 5
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen, ohne die Revisionen zuzulassen. Die Urteile vom 21. April 1998 wurden der Klägerin am 29. Mai 1998 zugestellt. Die hiergegen gerichteten Revisionen vom 25. Juni 1998 waren an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet, gingen bei diesem am 26. Juni 1998 ein und wurden dort zunächst als Revisionsbegründungen angesehen. Nachdem festgestellt worden war, daß beim FG keine Revisionen eingegangen waren, leitete der BFH die Revisionsschriften an das FG weiter, dem sie am 14. September 1998 zugingen. Zugleich setzte der BFH die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 1998, das am 12. Oktober 1998 zugestellt wurde, unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Versäumung der Rechtsmittelfrist des § 120 Abs. 1 FGO in Kenntnis.

II. Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 FGO)-- Revisionen sind unzulässig.

1. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen. Sie muß beim FG eingelegt werden, nicht aber beim BFH. Die Revisionen hätten deshalb in den Streitfällen spätestens am 29. Juni 1998 beim FG eingehen müssen. Tatsächlich sind sie dort jedoch erst am 14. September 1998 eingegangen.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich. Daß die Revisionsschriften verspätet beim FG eingegangen sind, ist wegen der unrichtigen Adressierungen von der Klägerin zu verantworten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unter solchen Umständen nur dann gewährt werden, wenn die Revisionen beim BFH so rechtzeitig eingegangen wären, daß die fristgerechte Weiterleitung an das FG im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 12. November 1997 XII ZB 66/97, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 1218; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rz. 51, jeweils m.w.N.). Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, daß ihre Revisionsschriften dem FG rechtzeitig bis zum 29. Juni 1998, einem Montag, vorliegen würden, nachdem sie diese Schriften ihrerseits erst am Donnerstag, den 25. Juni 1998, an den BFH abgesandt hatte.

2. Unabhängig davon waren die Revisionen auch noch aus anderem Grunde als unzulässig zu verwerfen.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Im Streitfall ist die Revision weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Es sind auch keine Verfahrensmängel gerügt worden, die eine zulassungsfreie Revision begründen könnten (§ 116 Abs. 1 FGO). - Die nach § 115 Abs. 1 FGO unabhängig davon bestehende Zulässigkeit der Revision bei Überschreiten des Streitwertes von 1 000 DM ist durch Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) beseitigt worden. Die Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt grundsätzlich nicht in Betracht; zwischen beiden Rechtsmitteln bestehen erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 50, m.w.N. zur Rechtsprechung).

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