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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: I R 94/04
Rechtsgebiete: KStG


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Pensionszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1986 gegründete GmbH, an deren Stammkapital in den Streitjahren --und ebenso in den Vorjahren-- J und dessen Vater V zu jeweils 50 v.H. beteiligt waren. Die Gesellschaft hatte den Kundenstamm eines zuvor von J und L betriebenen Maklerbüros übernommen. J und V waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Mit Vertrag vom 16. Januar 1990 sagte die Klägerin dem im Jahr 1926 geborenen V eine Altersversorgung zu, und zwar in Höhe von 3 000 DM monatlich nach Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder bei Erreichen des 70. Lebensjahres. Ferner sollte ein Witwengeld in derselben Höhe gezahlt werden. Die Klägerin bildete in ihren Bilanzen entsprechende Pensionsrückstellungen. Die auf die Streitjahre entfallenden Zuführungen zu diesen Rückstellungen sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als vGA an. Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hatte keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 26. Juli 2004 6 K 3566/02 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1789 abgedruckt.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin abzuändern, dass die Zuführungen zur Pensionsrückstellung nicht als vGA berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Die Annahme des FG, dass die streitige Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und V veranlasst sei und dass deshalb die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als vGA zu behandeln seien, hält den Angriffen der Klägerin stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer vGA führen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine Versorgung zugesagt hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.).

2. Ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss vorrangig das FG anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2000 I B 110/99, BFH/NV 2001, 67; Senatsurteil vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347, jeweils m.w.N.). Dabei muss es u.a. prüfen, ob die begünstigte Person den Versorgungsanspruch erdienen kann. Es darf diese Frage im Allgemeinen verneinen, wenn der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat (Senatsurteile vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.) oder wenn er dem Betrieb nur für kurze Zeit angehört (Senatsurteil vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440). Daran hält der Senat fest.

3. Im Streitfall hat das FG aus dem Umstand, dass V bei Erteilung der Pensionszusage bereits das 63. Lebensjahr vollendet hatte, auf eine Mitveranlassung der Zusage durch das Gesellschaftsverhältnis geschlossen. Diese Würdigung hält sich im Rahmen der vorstehend genannten Kriterien für die Beurteilung der Erdienbarkeit einer Pensionszusage. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und ist mithin revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit die Klägerin dartut, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter den im Streitfall obwaltenden Umständen auch einem gesellschaftsfremden 63-jährigen Geschäftsführer eine vergleichbare Versorgung zugesagt hätte, setzt sie nur ihre eigene an die Stelle der vom FG vorgenommenen Würdigung; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Erdienbarkeit der hier zu beurteilenden Versorgung auch im Hinblick darauf zu verneinen ist, dass V aus der Sicht des Zusagezeitpunkts weder für weitere 10 Jahre noch --unter Einbeziehung seiner Betriebszugehörigkeit in der Vergangenheit-- insgesamt 12 Jahre für die Klägerin tätig sein sollte (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440, m.w.N.). Ebenso muss nicht erörtert werden, welche Schlüsse daraus gezogen werden könnten, dass die Pensionszusage erklärtermaßen nur im Hinblick auf das Versorgungsinteresse des V erteilt wurde und dass dessen Mitgeschäftsführer J keine vergleichbare Zusage erhalten hat. Schließlich kann auch dahinstehen, ob die Vereinbarung einer Witwenversorgung in Höhe von 100 v.H. des Versorgungsanspruchs des V auf eine Veranlassung der gesamten Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis hinweist. Unabhängig davon wird die angefochtene Entscheidung nämlich von den Erwägungen des FG hinreichend getragen, weshalb die gegen sie gerichtete Revision zurückgewiesen werden muss (§ 126 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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