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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: I S 2/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 121
FGO § 90a Abs. 3
FGO § 155
ZPO § 114
ZPO § 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Revisionsverfahren wegen Kirchensteuer 1991. Er hatte --nach Abweisung seiner Klage durch das Finanzgericht (FG)-- mit Schriftsatz vom 24. November 1998 Revision eingelegt, wobei er durch Rechtsanwalt K vertreten wurde. Am 15. Dezember 1999 hat der Senat einen Gerichtsbescheid erlassen, durch den die Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Gerichtsbescheid ist Rechtsanwalt K am 14. März 2000 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 23. März 2000 kündigte Rechtsanwalt K namens des Klägers einen Antrag auf PKH an; zugleich beantragte er, den Tatbestand des Gerichtsbescheids zu berichtigen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2000 legte er sodann sein Mandat nieder. Daraufhin hat der Antragsteller den nunmehr zu bescheidenden Antrag auf PKH gestellt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

II. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Gewährung von PKH ist nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wenn der in Rede stehende Rechtsstreit bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Diese Situation liegt im Streitfall vor:

Nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 3 FGO wirkt ein vom Bundesfinanzhof (BFH) erlassener Gerichtsbescheid als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 2 Nr. 3 FGO) mündliche Verhandlung beantragt wird. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Insbesondere kann in dem Schriftsatz vom 23. März 2000 ein entsprechender Antrag nicht gesehen werden, da dort nur von einer Tatbestandsberichtigung die Rede ist und der Schriftsatz von einem fachkundigen Prozessvertreter stammt.

Der hiernach als Urteil wirkende Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 1999 ist unanfechtbar. Damit ist das Verfahren des Antragstellers wegen Kirchensteuer 1991 rechtskräftig abgeschlossen; der ursprünglich angefochtene Kirchensteuerbescheid kann nicht mehr geändert werden. Mithin entfällt die Möglichkeit, dass die vom Antragsteller beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung noch erfolgreich sein könnte.

Zu einem abweichenden Ergebnis führt nicht der Umstand, dass Rechtsanwalt K mit Schreiben vom 10. April 2000 das Mandat des Antragstellers niedergelegt hat. Die Mandatsniederlegung führte insbesondere nicht dazu, dass die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung unterbrochen oder verlängert worden ist. Sie war vielmehr nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO unwirksam, da ein anderer vor dem BFH vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter nicht bestellt worden ist. Die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung ist deshalb ungeachtet der Mandatsniederlegung am 14. April 2000 abgelaufen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.



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