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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I S 3/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
FGO § 56
FGO § 62a Abs. 1
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a Abs. 1 Satz 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO §§ 41 ff.
ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 48 Halbsatz 1
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren I B 73/07.

In einem beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf geführten Verfahren wegen Rückforderung von Einkommensteuer 1990 bis 1992 (Aktenzeichen 4 K 1492/03 AO) ist dem Antragsteller durch Beschluss vom 16. Januar 2007 aufgegeben worden, einen Bevollmächtigten zu bestellen; in einer Rechtsmittelbelehrung wurde auf den Vertretungszwang für ein Beschwerdeverfahren hingewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller persönlich unter dem 24. Januar 2007 beim FG Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 29. Januar 2007). Die Beschwerde hat beim Bundesfinanzhof (BFH) das Aktenzeichen I B 73/07 erhalten. Unter dem 25. Februar 2007 (Eingang beim BFH am 27. Februar 2007) wurde "das Gericht (BFH) ... gebeten, die Beschwerde erst im Geschäftsgang aufzunehmen nachdem die hiermit beantragte PKH bewilligt, und das anschließend Beschriebene berücksichtigt wird". Unter dem 28. April 2007 hat der Antragsteller dem Senatsvorsitzenden "freundlich empfohlen aus der Bearbeitung und Entscheidung der Fälle des Unterzeichners sich zu enthalten bzw. als Befangen sich zu erklären". Insoweit verweist der Antragsteller darauf, dass der Senatsvorsitzende ausweislich seiner Unterschrift an früheren Entscheidungen zum Nachteil des Antragstellers beteiligt gewesen sei. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiert vom 5./10. März 2007.

Der Antragsteller beantragt, für das Verfahren I B 73/07 PKH zu bewilligen.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Ein Beteiligter erhält gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht - das Gericht muss bei summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und den Inhalt der Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten (z.B. Beschlüsse des BFH vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH), BFH/NV 2004, 47; vom 5. Dezember 2006 V S 22/06, V S 23/06 (PKH), BFH/NV 2007, 920).

2. Der Antrag ist zwar wirksam gestellt, weil der Vertretungszwang des § 62a Abs. 1 FGO u.a. nicht für Prozesshandlungen gilt, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Hierzu zählt gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch der Antrag auf Bewilligung der PKH. Ein Obsiegen des Antragstellers im Verfahren I B 73/07 ist nach dem Maßstab der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" aber nicht wahrscheinlich, da bei der Erhebung der Beschwerde das Vertretungserfordernis des § 62a Abs. 1 Sätze 1, 2 FGO nicht beachtet wurde. Die Beschwerde ist damit nicht wirksam erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit Blick auf die Beschwerdefrist nach der Gewährung von PKH kommt nicht in Betracht. Denn der Antrag auf PKH wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt. Für dieses Fristversäumnis sind die Voraussetzungen des § 56 FGO weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

3. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Senatsvorsitzenden auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO sind nicht erfüllt. Mit seiner Eingabe vom 28. April 2007 hat der Antragsteller eine so genannte Selbstablehnung i.S. des § 48 Halbsatz 1 ZPO angeregt. Eine entsprechende Anzeige des Senatsvorsitzenden liegt aber nicht vor. Ein Ablehnungsverfahren ist daher nicht eingeleitet worden. Darüber hinaus sind konkrete Ablehnungsgründe i.S. des § 42 Abs. 1, 2 ZPO durch den Antragsteller nicht bezeichnet worden. Insbesondere genügt die Befassung eines Richters mit einem früheren Verfahren, das zu einer einem Beteiligten ungünstigen Entscheidung geführt hat, nicht als Ablehnungsgrund (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480; vom 17. Februar 2003 VII S 40/02, BFH/NV 2003, 930). In der Situation, dass ein Ablehnungsgrund nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, ist der abgelehnte Richter auch an einer Entscheidung in der anhängigen Sache nicht gehindert (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123).

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