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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: I S 5/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Einspruchsentscheidung sowie über die inhaltliche Richtigkeit der darin vorgenommenen Steuerfestsetzung. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 38/05 als unzulässig verworfen.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Anhörungsrüge macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Sie beantragt, das Verfahren fortzuführen.

II. Die Anhörungsrüge kann keinen Erfolg haben. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt" hat (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz. 12). Jedenfalls ist die Anhörungsrüge unbegründet, da die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht unter den von der Klägerin gerügten Mängeln leidet.

1. Das gilt zunächst für den Vortrag der Klägerin, der Senat habe zu Unrecht angenommen, dass das FG die gegenüber der Klägerin ergangenen Steuerbescheide vom 30. März 1994 als nicht wirksam angesehen habe. Die Klägerin trägt hierzu vor, das FG habe zwar auf S. 12 seines Urteils die Bescheide als unwirksam bezeichnet, sei aber auf S. 14 des Urteils von einer Heilung des Mangels durch die Einspruchsentscheidung ausgegangen. Genau das ist auf S. 5 des nunmehr beanstandeten Senatsbeschlusses ausgeführt.

2. Die Klägerin rügt sodann, dass der Senat eine Verständigung über die Unwirksamkeit der Bescheide zu Unrecht als vom FG "ausdrücklich erwähnt" bezeichnet habe. Jedoch heißt es auf S. 8 des FG-Urteils, dass die Beteiligten einen zunächst geführten Rechtsstreit wegen der Bescheide vom 30. März 1994 für erledigt erklärt hätten, da sie "nunmehr übereinstimmend von der Unwirksamkeit dieser Bescheide" ausgingen. Daraus wird erkennbar, dass das FG die diesbezügliche Einigung zwischen den Beteiligten zur Kenntnis genommen hat. Allein darauf kam es für die Begründung des Beschlusses an.

3. Eine weitere Rüge der Klägerin geht dahin, dass der Senat entgegen der Aktenlage angenommen habe, ein Schadensersatzanspruch sei der Klägerin --und nicht deren Gesellschafterin-- zugesprochen worden. Diese Annahme beruht indessen auf den revisionsrechtlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) tatsächlichen Feststellungen des FG (S. 3 des FG-Urteils). Sie ist zudem selbst auf der Basis des Vortrags der Klägerin richtig: Auch wenn der ausgeurteilte Anspruch an die Gesellschafterin der Klägerin abgetreten war und wenn deshalb der Prozessgegner die Zahlung unmittelbar an diese geleistet hat, bleibt davon unberührt, dass der Anspruch --wie in dem Beschluss des Senats ausgeführt-- der Klägerin zuerkannt wurde.

4. Die weiteren Ausführungen der Klägerin zielen darauf ab, dass das FG und der Senat den Sachverhalt unrichtig gewürdigt hätten. Damit kann die Klägerin im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (vgl. Nr. 6400 des Gebührentatbestandes, Anlage 1 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes i.d.F. durch Art. 11 des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370).

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