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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: I S 7/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 82
FGO § 121 Satz 1
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 485 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I S 7/07 I S 8/07

Gründe:

I. Beschwerden der Rügeführerin, einer GmbH, gegen ablehnende Beschlüsse, in anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, hat der Senat durch Beschlüsse I B 135/06 bzw. I B 142/06 vom 14. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rügeführerin beantragt, die Verfahren (Beschwerden) fortzuführen und das selbständige Beweisverfahren unter Aufhebung der entgegenstehenden Beschlüsse des Sächsischen Finanzgerichts (4 S 363/06 bzw. 4 S 980/06) vom 21. August 2006 anzuordnen.

Die Rügeführerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.

II. 1. Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

2. Die Anhörungsrügen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Rügeführerin hat das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen nicht dargelegt.

a) Die Rügeführerin rügt einen Verfahrensfehler (Nichtbeachtung eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels). Darüber hinaus seien in dem angegriffenen Beschluss die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens verkannt worden; insbesondere seien überzogene Anforderungen zur Substantiierungspflicht i.S. des § 82 FGO i.V.m. § 485 Abs. 1 der Zivilprozessordnung aufgestellt worden. Es sei auch zweifelhaft, ob der Senat das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 21. September 2006 (Beschwerdebegründung in der Sache I B 135/06) bzw. vom 7. Dezember 2006 (eingereicht im Verfahren I B 142/06) tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Da die Kerngedanken dieses Vorbringens in der Entscheidung nicht abgehandelt worden seien, liege ein eklatanter Begründungsmangel vor, der einer Nichtbegründung gleichzusetzen sei.

b) Der Vortrag der Rügeführerin geht im Wesentlichen dahin, dass der Senat eine unzutreffende Sachentscheidung getroffen habe. Mit diesem Vorbringen kann die Rügeführerin aber im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden (s. allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 21. April 2006 III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500; vom 31. Januar 2007 X S 21/06, juris). Der Senat hat das gesamte Sachvorbringen der Rügeführerin zur Kenntnis genommen; dass der Senat den rechtlichen Schlussfolgerungen der Rügeführerin in den angefochtenen Beschlüssen nicht gefolgt ist, lässt einen Rückschluss auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu.

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