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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2001
Aktenzeichen: II B 10/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1. und 2. legte mit am 8. November 1996 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Telefax für die Kläger zu 1. bis 4. Klage gegen die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1980 bis 1. Januar 1988, alle vom 27. Februar 1996, ein. Die Klage erhielt das Aktenzeichen IV 301/96.

Mit dem beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 7. November 1996 eingegangenen Telefax erhob der Kläger zu 1. persönlich für sich und die Kläger zu 2. bis 4. ebenfalls Klage gegen die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1980 bis 1. Januar 1988. Das FA sandte mit Schreiben vom 14. November 1996 gemäß § 47 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Telefax an das FG, wo es am 15. November 1996 einging. Das FG behandelte das Telefax als selbständige Klageschrift und gab der Klage das Aktenzeichen IV 319/96.

Mit Urteil vom 15. September 1998 wies das FG die unter dem Aktenzeichen IV 319/96 geführte Klage als unzulässig mit der Begründung ab, derselbe Streitgegenstand mit denselben Beteiligten sei bereits durch die unter dem Aktenzeichen IV 301/96 erhobene Klage am 8. November 1996 rechtshängig gemacht worden. Die Rechtshängigkeit der von dem Kläger zu 1. persönlich eingelegten Klage zum Aktenzeichen IV 319/96 sei erst mit Zugang beim FG eingetreten.

Mit der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Prozessbevollmächtigte namens der Kläger geltend, es müsse die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II. Das Verfahren wird bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. eingestellt, nachdem der Prozessbevollmächtigte mit dem am 12. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Juni 1999 die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit zurückgenommen hat.

Die Klägerin zu 2. hat die bis zur Rücknahme ihres Rechtsmittels am 12. Juli 1999 entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit diese Kosten auf sie entfallen. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der auf die Kläger zu 3. und 4. entfallenden Kosten ergeht nicht. Da die Beschwerde insoweit ohne Vollmacht durch den Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, haben die Kläger zu 3. und 4. keine Kosten zu tragen. Dem vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten können die Kosten nicht auferlegt werden, da dieser inzwischen verstorben ist.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 FGO in der Fassung vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Denn gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere, wenn sich die streitige Rechtsfrage aus dem Gesetz und der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen. Solche Gesichtspunkte können z.B. vorliegen, wenn einzelne FG der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind oder in der Literatur beachtliche Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen wurden, die der BFH noch nicht erwogen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, mit Nachweisen der Rechtsprechung).

3. Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine beim FA gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO angebrachte Klage mit dem Anbringen bei der Behörde oder erst mit dem Eingang beim Gericht rechtshängig wird (§ 66 FGO). Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Rechtsprechung des BFH über sie bereits entschieden hat. Der Senat verweist hierzu auf die BFH-Urteile vom 28. Februar 1978 VIII R 112/75 (BFHE 124, 494, BStBl II 1978, 376) und vom 24. September 1985 IX R 47/83 (BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268). Danach wird die Streitsache rechtshängig erst mit Eingang der Klage beim FG, wenn die Klage beim FA angebracht worden ist.



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