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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: II B 103/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wäre --auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG)-- erforderlich gewesen, eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herauszuarbeiten, deren Beantwortung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätte substantiiert dargelegt werden müssen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. zum alten Recht z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und der Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Denn diese enthält keine substantiierten Ausführungen zur allgemeinen Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Rechtsfragen. Der Hinweis, die in der Beschwerdeschrift angesprochene Rechtsfrage sei "höchstrichterlich bisher nicht entschieden", reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung nicht aus (BFH-Beschluss vom 22. August 2002 II B 169/01, BFH/NV 2002, 1609).

Soweit der Kläger sich im Übrigen in der Art einer Revisionsbegründung mit den Gründen der Vorentscheidung auseinander setzt und diese für unrichtig hält, ergibt sich hieraus kein Zulassungsgrund.

Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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