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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: II B 108/06
Rechtsgebiete: UmwG, GrEStG, FGO


Vorschriften:

UmwG §§ 2 bis 32
UmwG §§ 39 ff.
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die X und Y GbR ohne Vermögensbeteiligung ist und deren Kommanditisten X und Y zu gleichen Anteilen sind. Diese Kommanditisten waren zugleich die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.

Die GmbH übertrug durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. August 2005 ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Verbindlichkeiten unter Ausschluss der Liquidation bzw. Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach den §§ 2 bis 32 i.V.m. §§ 39 ff. des Umwandlungsgesetzes auf die Klägerin. Als Gegenleistung räumte die Klägerin den Gesellschaftern der GmbH eine Erhöhung der Vermögensbeteiligung von deren Kommanditeinlagen ein. Die Verschmelzung wurde am ... 2006 im Handelsregister eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte im Hinblick auf den bei der Verschmelzung im Vermögen der GmbH befindlichen Grundbesitz nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass hinsichtlich des Grundbesitzes ein Rechtsträgerwechsel vorgelegen habe und deshalb die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG für eine Besteuerung erfüllt seien. Unerheblich sei, dass dieselben natürlichen Personen zu gleichen Anteilen hinter der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft gestanden hätten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liege auch nicht deshalb vor, weil ein bloßer Formwechsel nicht der Grunderwerbsteuer unterliege.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es sei zu entscheiden, ob bei einer Verschmelzung einer GmbH mit Grundbesitz auf eine KG mit identischen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen Grunderwerbsteuer entstehe oder ob darin eine nicht hinnehmbare Ungleichheit der Besteuerung im Vergleich zu einem bloßen Formwechsel oder zu Grundstücksübertragungen von einer Gesamthand auf eine andere oder auf eine Einzelhand zu sehen sei. Zudem solle der Weg zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) offengehalten werden, da das deutsche Grunderwerbsteuerrecht in vielen Punkten eine Wettbewerbsverzerrung zu den anderen europäischen Mitgliedstaaten zulasse.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) diesen Anforderungen entsprechend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894; vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100, und vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).

Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten sei, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2005 XI B 88/04, BFH/NV 2006, 42; vom 31. August 2005 IV B 24/04, BFH/NV 2006, 91; vom 13. Oktober 2005 X B 96/05, BFH/NV 2006, 112; vom 19. Oktober 2005 X B 88/05, BFH/NV 2006, 15; vom 9. Januar 2007 VII B 134/05, BFH/NV 2007, 1141, und vom 8. Mai 2007 X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499, ständige Rechtsprechung).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Die Klägerin hat sich weder substantiiert mit der bereits vom FG angeführten Rechtsprechung des BFH und der Literatur zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG auseinandergesetzt noch macht sie geltend, die von ihr aufgeworfenen Fragen seien in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur umstritten.

Die Grunderwerbsteuer erfasst auch solche Rechtsträgerwechsel, die nicht Teil eines Leistungsaustausches "Grundstück gegen Entgelt" sind. Zu diesen bloßen Rechtsträgerwechseln zählten schon in vorkonstitutioneller Zeit --sogar schon in der Zeit vor dem GrEStG 1940-- auch Grundstücksübergänge infolge von Umwandlungen (BFH-Beschluss vom 19. August 2004 II B 60/03, BFH/NV 2005, 69). Im Hinblick darauf bedarf die Rechtsbehauptung, die Besteuerung umwandlungsbedingter Grundstücksübergänge verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, einer näheren Darlegung, woran gemessen und mit wem oder was verglichen sowie aus welchen Gründen sich ein solcher Gleichheitsverstoß ergeben soll. Das gilt auch, wenn an den am Umwandlungsvorgang beteiligten Gesellschaften dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis beteiligt sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 69). Solche näheren Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hat sich auch nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt oder wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und vom 18. Juli 2005 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167, ständige Rechtsprechung). Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87 u.a., BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479; BFH-Urteil vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232). Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen der Gesetzgeber nach diesen Kriterien gehindert gewesen sein soll, Umwandlungsvorgänge, die wie die Verschmelzung einer GmbH auf eine KG als aufnehmende Gesellschaft mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden sind, hinsichtlich des übergehenden Grundbesitzes dem herkömmlichen Rechtszustand entsprechend der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.

Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit den Gründen, die nach der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 7. Juli 2004 II R 3/02, BFHE 206, 374, BStBl II 2004, 1006; vom 26. Januar 2000 II B 108/98, BFH/NV 2000, 1136; vom 4. Dezember 1996 II B 116/96, BFHE 181, 349, BStBl II 1997, 661) einen Verstoß der unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung eines Grundstücksübergangs aufgrund einer formwechselnden Umwandlung einerseits und der übertragenden Umwandlung andererseits gegen den Gleichheitssatz ausschließen.

b) Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, gegen welche konkreten europarechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH die Besteuerung verstoßen soll.

Ende der Entscheidung

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