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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: II B 11/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1992 bis 1994 Eigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 14 und 15 an einem Grundstück in Berlin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte im Einspruchsverfahren ausgehend von einer monatlichen Rohmiete von 4 DM je qm zuzüglich 3 v.H. für Schönheitsreparaturen die Einheitswerte für die Einheit Nr. 14 auf den 1. Januar 1992 auf 23 800 DM und auf den 1. Januar 1994 auf 29 800 DM und die Einheitswerte für die Einheit Nr. 15 auf den 1. Januar 1993 auf 25 000 DM und auf den 1. Januar 1994 auf 31 300 DM fest. Die Erhöhung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1994 beruhte auf dem Fortfall der Berlinvergünstigung (§ 122 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 des Bewertungsgesetzes --BewG-- a.F.). Einsprüche und Klage gegen diese Bescheide blieben erfolglos.

Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Grundsteuer bejaht und verkannt, dass die anzusetzende Rohmiete allenfalls mit unter 2 DM je qm monatlich anzusetzen sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger wendet sich lediglich im Stil einer (kursorischen) Revisionsbegründung gegen die Ansicht des FG, die vom FA der Einheitsbewertung zugrunde gelegte Rohmiete sei nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist damit nicht hinreichend dargetan (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 II B 129/04, BFH/NV 2006, 128, m.w.N.).

2. Ob der Kläger seine Auffassung, die Einheitsbewertung und die Grundsteuer seien verfassungswidrig und der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend begründet hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503), kann dahinstehen. Die Rechtslage ist insoweit durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, der die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Vorschriften trotz der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte und der Wertverzerrungen, die sich daraus ergeben können, in ständiger Rechtsprechung bejaht (Urteile vom 2. Februar 2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428, und vom 21. Februar 2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; Beschlüsse vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076; vom 22. Juli 2005 II B 121/04, BFH/NV 2005, 1979; vom 4. August 2005 II B 40/05, BFH/NV 2005, 1983, und vom 12. Oktober 2005 II B 106/04, BFH/NV 2006, 253; hinsichtlich der in §§ 129 bis 132 BewG vorgesehenen Vorschriften für die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 56/05, BFH/NV 2006, 919; das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2006 1 BvR 645/06 nicht zur Entscheidung angenommen). Der BFH hat ferner bereits entschieden, dass die Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum verfassungsgemäß ist (Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05, BFH/NV 2006, 1992; Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369). Die vom Kläger angeführten Verfassungsbeschwerden 1 BvR 311/06 und 1 BvR 1644/05 wurden vom BVerfG mit Beschlüssen vom 3. März und 21. Juni 2006 nicht zur Entscheidung angenommen.

Die vom Kläger angeführten Beschlüsse des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) und 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) sind im Übrigen erst nach den im vorliegenden Verfahren maßgebenden Bewertungsstichtagen 1. Januar 1992 bis 1. Januar 1994 ergangen. Das BVerfG hat in diesen Entscheidungen trotz der von ihm festgestellten Verfassungsverstöße von einer rückwirkenden Nichtigerklärung der davon betroffenen Vorschriften abgesehen und lediglich Neuregelungen für die Zukunft gefordert. Der Kläger hat sich damit nicht auseinander gesetzt.

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