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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: II B 111/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

FGO § 41 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 1 S. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO § 129
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schlüssig dargelegt. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist ein Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2006 XI B 154/05, BFH/NV 2006, 1862; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 221, jeweils m.w.N.). Dabei kommen als Verfahrensmängel nur solche des FG, nicht auch solche des Finanzamts in Betracht; die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO) sind aus revisionsrechtlicher Sicht materielles Recht (Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 222). Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG maßgebend (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 V B 61/02, BFH/NV 2003, 638; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79, jeweils m.w.N.).

a) Das Vorbringen, der durch Einspruchsrücknahme bestandskräftig gewordene Grunderwerbsteuerbescheid vom 1. Oktober 1999 sei wegen einer rechtlich unzutreffend ermittelten Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer "teilrechtswidrig", betrifft das materielle Recht und nicht das Verfahrensrecht. Dies gilt ebenso für den behaupteten Rechtsanwendungsfehler, der nach Meinung des Klägers die Voraussetzungen für eine Berichtigung bzw. Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 129 bzw. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllen soll.

b) Auch mit dem Vorbringen, der Grunderwerbsteuerbescheid sei wegen falscher Rechtsanwendung "teilnichtig" (§ 125 Abs. 1 AO), ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan. Abgesehen davon, dass ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit nicht von dem lediglich auf Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids gerichteten Klageantrag umfasst war und demgemäß in einem Revisionsverfahren nicht geprüft werden könnte, betrifft die behauptete Teilnichtigkeit des Bescheids ebenfalls das materielle Recht und nicht eine Vorschrift des Verfahrensrechts. Der Kläger verkennt im Übrigen, dass ein Steuerbescheid nicht schon deshalb nichtig ist, weil einschlägige Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183; Rozek in HHSp, § 125 AO Rz 45, m.w.N.).

c) Soweit sich der Kläger gegen die Beurteilung des FG wendet, die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO komme mangels Erledigung dieses Bescheids nicht in Betracht, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger verkennt, dass --wie sich schon aus der durch § 124 Abs. 2 AO angeordneten Wirksamkeitsdauer eines Verwaltungsakts ergibt-- der Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids nicht dessen Erledigung i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bewirkt (vgl. auch Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, FGO, § 100 Rz 42). Schon aus diesem Grund kann die Vorentscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel, das FG habe das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der begehrten Feststellung verkannt, beruhen.

d) Schließlich ist auch ein Verstoß der Vorentscheidung gegen die sich aus § 41 Abs. 2 FGO ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nicht schlüssig dargetan. Der Kläger legt nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt er seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können.

2. Der Kläger hat nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sei.

a) Zur Darlegung einer Divergenz hätte ein entscheidungserheblicher Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil herausgestellt werden müssen, der mit einem die Divergenzentscheidungen tragenden abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt. Derartige Darlegungen fehlen.

b) Schließlich ist auch nicht hinreichend dargetan, dass die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen willkürlicher oder greifbarer Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung (dazu z.B. Beschlüsse des BFH vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 10. Februar 2005 IV B 62/03, BFH/NV 2005, 1320; vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969, jew. m.w.N.; vom 28. November 2007 XI B 172/06, BFH/NV 2008, 372) geboten sei. Für einen solchen Rechtsfehler ist auch nichts ersichtlich.



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