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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: II B 113/98
Rechtsgebiete: BGB, AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1990 Abs. 1
BGB § 1922
BGB § 1990
AO 1977 § 45 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 45 Abs. 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller zu 1 war der Ehemann, der Antragsteller zu 2 der Sohn der in 1996 verstorbenen A. Dieser war von einem in 1995 verstorbenen Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt worden. In Erfüllung dieses Vermächtnisses erhielt sie insgesamt 103 052 DM. Für diesen Erwerb setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheide vom 6. Oktober 1997 gegen die Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Frau bzw. Mutter jeweils Erbschaftsteuer in Höhe von 24 000 DM als Gesamtschuldner fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde mit der Klage gegen die Erbschaftsteuerbescheide geltend gemacht, daß der Nachlaß bereits ohne Berücksichtigung der Erbschaftsteuer überschuldet sei. Die Antragsteller beriefen sich auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlaßkonkurses sei nicht tunlich gewesen. Von der Möglichkeit einer Ausschlagung der Erbschaft hätten sie nichts gewußt.

Während des Klageverfahrens beantragten die Antragsteller, ihnen unter Beiordnung ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren zu gewähren.

Dieser Antrag wurde vom Finanzgericht (FG) durch Beschluß als unbegründet abgelehnt. Die Klage gegen die Erbschaftsteuerbescheide vom 6. Oktober 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 17. Juni 1998 biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller seien Gesamtrechtsnachfolger der 1996 verstorbenen A (§ 1922 BGB). Sie hätten die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Die fragliche Erbschaftsteuer sei noch zu Lebzeiten der A entstanden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hätten die Erben für die aus dem Nachlaß zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen. Durch die Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses werde die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Erbschaftsteuer und der Leistungsgebote in den Erbschaftsteuerbescheiden nicht in Frage gestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese sinngemäß beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung dem Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren stattzugeben.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antragstellern zu Recht die Gewährung von PKH versagt.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren spricht. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Das FA konnte die gegen die verstorbene A entstandene Erbschaftsteuer gegen die Antragsteller festsetzen, da diese als Erben Gesamtsrechtsnachfolger sind (§ 1922 BGB, § 45 Abs. 1 AO 1977). Die von den Antragstellern erhobene Einrede der Dürftigkeit bzw. der Unzulänglichkeit des Nachlasses i.S. von § 1990 BGB ist weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot geltend zu machen, sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1981 I B 18/81, BFHE 133, 494, BStBl II 1981, 729). Diese Einrede kann daher der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das Vorliegen anderer Gründe, die einen Erfolg der Klage bewirken könnten, wurde vom FG zutreffend verneint.

Ende der Entscheidung

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