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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: II B 116/03
Rechtsgebiete: FGO, BewG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BewG § 146 Abs. 7
BewG § 146 Abs. 6
BewG § 145 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung ist kein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, schlüssig dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht gerecht. Ihrem Vortrag ist keine abstrakte Rechtsfrage zu entnehmen, mit der sie sich anhand der bestehenden Rechtsprechung und des Meinungsstandes in der Literatur auseinander gesetzt und diese besonders herausgestellt hätte.

2. Die Klägerin rügt der Sache nach im Stil einer Revisionsbegründung eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG), das zwar den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert) des bebauten Grundstücks gemäß § 146 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes (BewG) oder eines niedrigeren gemeinen Werts des unbebauten Grundstücks gemäß § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG durch die Klägerin als zulässig, aber im konkreten Fall aus verschiedenen Gründen als nicht erbracht angesehen hat. Derartige Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung führen nicht zur Zulassung der Revision (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 974, m.w.N.).

3. Die Klägerin hat auch keinen schwerwiegenden Fehler im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) zu dem Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO dargetan. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, das Urteil des FG, welches das von ihr vorgelegte Gutachten nicht als ausreichenden Nachweis für einen Grundstückswert von lediglich 1 € angesehen hat, erscheine als objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25), stelle sich demnach im Ergebnis als auf den ersten Blick eklatant fehlerhaft dar (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).



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