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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.1998
Aktenzeichen: II B 126/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat auf einem ihr nicht gehörenden Grundstück eine Fernmeldeanlage mit einem Fernmeldeturm errichtet. Der Turm trägt eine drehbare, kegelförmige Rundkanzel, die ein Restaurant, eine Aussichtsplattform und Zubehörräume enthält.

Durch notariell beurkundeten Vertrag hatte sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, ein Erbbaurecht zugunsten der Klägerin zu begründen. 1974 schloß die Klägerin mit einer KG einen privatschriftlichen Bauträger- und Nutzungsvertrag über die Drehkanzel und das Restaurant. Dieser Vertrag wurde 1981 notariell beurkundet. In dem Vertrag war geregelt, in welchem Umfang sich die KG an den allgemeinen Baukosten des Fernsehturms zu beteiligten hatte, welche Kosten sie allein zu übernehmen hatte, welche Nutzungsrechte ihr ausschließlich oder zusammen mit der Klägerin zustanden und wie die Nutzungsrechte der KG gesichert werden sollten. Es wurde vereinbart, daß das Nutzungsrecht der KG durch Eintragung eines 1/3-Teilerbbaurechts gesichert werden sollte. 1981 wurde das Erbbaurecht zugunsten der Klägerin eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die KG bereits in Zahlungsschwierigkeiten und hatte erhebliche Zahlungsrückstände. Die Klägerin weigerte sich daher, das Erbbaurecht zu teilen.

Für die im Kellergeschoß des Turms liegende Hausmeisterwohnung hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf den 1. Januar 1981 eine Nachfeststellung als Mietwohngrundstück durchgeführt und für diese wirtschaftliche Einheit einen Einheitswert festgestellt. Dieser Einheitswertbescheid war bestandskräftig geworden.

Am 18. Dezember 1986 führte das FA eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 durch. Gegenstand der Nachfeststellung war die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht unter Ausschluß der Hausmeisterwohnung und des (grundsteuerfreien) hoheitlichen Betriebs der Klägerin. Den Einheitswert für diese als Geschäftsgrundstück bewertete wirtschaftliche Einheit stellte das FA mit ... DM fest. Die wirtschaftliche Einheit wurde der Klägerin zugerechnet.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage wurde geltend gemacht, daß zum 1. Januar 1982 aus formellen Gründen keine Nachfeststellung habe erfolgen dürfen. Außerdem sei die Klägerin zu diesem Stichtag nicht wirtschaftliche Eigentümerin des vereinbarten Teilerbbaurechts gewesen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Bei der Drehkanzel und deren Zubehör handele es sich um eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin sei am 1. Januar 1982 der richtige Zurechnungsadressat für diese wirtschaftliche Einheit gewesen. Ein vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum Dritter habe hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Einheit zu keinem Zeitpunkt bestanden. Im Streitfall habe die KG zu keiner Zeit tatsächlich und wirtschaftlich die Möglichkeit gehabt, die Klägerin von der Einwirkung auf das ihr zugedachte Teileigentum an dem Erbbaurecht auszuschließen. Auf die Frage, ob die Klägerin die Rechtsstellung als wirtschaftliche Eigentümerin bereits vor Anlegung des Erbbaugrundbuchs habe erlangen können, komme es im Streitfall nicht an, weil die KG, selbst wenn die Klägerin schon vor Oktober 1981 wirtschaftliches Eigentum an dem Erbbaugrundstück erlangt haben sollte, kein wirtschaftliches Eigentum am wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin habe erlangen können. Auch im Anschluß an die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Erbbaurechts habe die KG kein wirtschaftliches Eigentum an einem Teilerbbaurecht erlangt. Die KG habe keinen Eigenbesitz an der wirtschaftlichen Einheit erlangt. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel als Gründe zur Zulassung der Revision geltend.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Entscheidung des FG weicht nicht ab i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1996 IV R 114/94 (BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382), vom 7. November 1991 IV R 43/90 (BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398), vom 2. März 1990 III R 70/87 (BFHE 161, 22, BStBl II 1990, 733) sowie den weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Entscheidungen. Diesen Entscheidungen läßt sich zwar der Rechtssatz entnehmen, daß beim Verkauf einer Sache das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht, wenn der Verkäufer dem Käufer die Sache zu Eigenbesitz übergibt und Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergegangen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Entscheidung des FG jedoch auf keinem (abstrakten) Rechtssatz, der dazu in Widerspruch stünde. Das FG hat seiner Entscheidung nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, daß wirtschaftliches Eigentum an einem Teilerbbaurecht erst mit der Eintragung des Erbbaurechts entstehen könne. Ausgehend von seiner Auffassung, daß die KG zu keiner Zeit tatsächlich und wirtschaftlich die Möglichkeit gehabt habe, die Klägerin von der Einwirkung auf das ihr zugedachte Teileigentum an dem Erbbaurecht auszuschließen, hat das FG vielmehr die Frage ausdrücklich offengelassen, ob die Klägerin die Rechtsstellung als wirtschaftliche Eigentümerin bereits vor Anlegung des Erbbaugrundstücks erlangen konnte.

2. Im übrigen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Soweit mit der Beschwerde eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 24. Juli 1991 II R 132/88 (BFHE 165, 294, BStBl II 1993, 87) geltend gemacht wird, daß das FG --wenn auch unausgesprochen-- die Grundsätze dieser BFH-Entscheidung zu Unrecht auf den Streitfall angewendet habe, wird nicht geltend gemacht, das FG habe seiner Entscheidung einen anderen allgemeinen Rechtssatz zugrunde gelegt als der BFH, sondern lediglich, daß das FG diesen Rechtssatz zu Unrecht auf den Streitfall angewendet und damit den Streitfall sachlich falsch entschieden habe. Damit aber wird kein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargetan.

b) Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht ausreichend i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.).

Die Klägerin stellt die Rechtsfrage heraus, ob bei Fernmeldetürmen und Hochhäusern (baulich getrennte) Einrichtungen wie Restaurants, Diskotheken oder Aussichtsplattformen --mit Ausnahme von Betriebsvorrichtungen-- einheitlich mit dem gesamten Bauwerk oder als selbständige wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Allein mit der mit dem Hinweis auf die Häufigkeit derartiger Sachverhaltskonstellationen verbundenen Behauptung, zu dieser Frage liege noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, wird eine Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts --wie es zur Bejahung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich wäre-- nicht schlüssig dargelegt. Hierzu wäre es vielmehr erforderlich gewesen, daß in Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit dargetan wird, daß diese spezielle Sachverhaltskonstellation eine rechtliche Problematik aufweist, die sich aufgrund des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung nicht oder nicht zweifelsfrei beantworten läßt.

c) Ebensowenig ist der von der Klägerin als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 1 Nr. 3 FGO gerügte Verstoß des FG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs schlüssig dargelegt. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt die Beteiligten zwar auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711). Mit der Behauptung, das FG habe seiner Entscheidung eine in der mündlichen Verhandlung zumindest erwähnte BFH-Entscheidung und einen Verwaltungserlaß zwar nicht ausdrücklich, wohl aber konkludent zugrunde gelegt, obwohl eine Prüfung dieser Frage zugesagt gewesen sei, wird eine unzulässige Überraschungsentscheidung jedoch nicht schlüssig dargetan. Damit trägt die Klägerin selbst vor, daß sie zu dieser Rechtsfrage gehört und mit einer bestimmten Entscheidung des FG zu dieser Frage gerade nicht rechnen konnte. Allein in der Nichterörterung dieser Frage in den Entscheidungsgründen kann kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gesehen werden.



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