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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: II B 129/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte 1997 bei der Grunderwerbsteuerstelle des damals zuständigen Finanzamts A die Aushändigung bzw. Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheides für einen Erwerbsvorgang aus dem Jahre 1984. Er verwies darauf, zusammen mit acht weiteren Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Erwerber an dem Erwerbsvorgang beteiligt gewesen zu sein.

Der Antrag wurde durch Bescheid vom 2. Juli 1997 unter Hinweis auf die bestandskräftige Veranlagung zur Grunderwerbsteuer abgelehnt. Ergänzend wurde ausgeführt, es gebe keinen Rechtsgrund mehr für weitere Verfahrenshandlungen, da alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen seien.

Einspruch und Klage des Klägers, mit denen er sein Begehren, an ihn einen Grunderwerbsteuerbescheid wegen des früheren Erwerbsvorgangs bekannt zu geben, weiter verfolgte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei nicht beschwert; er habe nicht schlüssig geltend machen können, durch die Ablehnung der begehrten Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er Verfahrensfehler geltend macht. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der nunmehr zuständige Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zur Beschwerde des Klägers nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt. Denn die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden.

Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. vor dem In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG (FGO a.F.) bezeichnet. Hierzu genügt die bloße Behauptung, es liege ein Verfahrensmangel vor, nicht. Vielmehr sind die Tatsachen genau anzugeben, die den Mangel schlüssig ergeben.

1. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung ausführt, das FG habe "Bindungs- und Folgewirkungen eines Grunderwerbsteuer- bzw. Freistellungsbescheides nicht berücksichtigt", "fehlerhaft behauptet, die Klage sei unzulässig", "durch unrichtige Subsumierung die Auffassung vertreten, er (der Kläger) habe keinen Anspruch auf Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheides," sowie "inhaltlich widersprüchliche Auffassungen vertreten", handelt es sich um materiell-rechtliche Rügen, die keinen Verfahrensmangel ergeben und nicht zur Zulassung der Revision führen können. Dasselbe gilt für die Behauptungen des Klägers, das FG habe bestimmte Tatsachen bei seiner Entscheidung nicht (im Sinne des Klägers) berücksichtigt.

2. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungs- und Sachaufklärungspflicht nicht aufgeklärt, "auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch auf Zahlung der Grunderwerbsteuer erloschen" und wem gegenüber der Bescheid seinerzeit bekannt gegeben worden sei und ferner, dass das FG ohne Aufklärung des Sachverhalts "unterstellt bzw. frei erfunden" habe, der Bescheid sei seinerzeit an eine "Phantasiebezeichnung GbR ..." zugestellt worden, liegt keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels vor. Zur Schlüssigkeit einer derartigen Rüge gehört die Darlegung, dass die Vorentscheidung ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung beruhen kann. Hieran fehlt es im Streitfall. Da das FG der Ansicht ist, dass es für die Frage des Anspruchs des Klägers auf Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheides nicht darauf ankommt, ob der frühere Rechtsvorgang steuerlich erfasst, von wem die Steuer tatsächlich entrichtet und aus welchen Mitteln diese gezahlt wurde, änderte die vom Kläger für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung im Übrigen auch an der Entscheidung des FG nichts.

3. Auch aus dem Vortrag des Klägers, das FG habe den Inhalt der Steuer- und Gerichtsakten, den unstreitigen Sachverhalt sowie seinen Antrag aus der Klageschrift nicht berücksichtigt bzw. unstreitige Tatsachenbehauptungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, ergibt sich schlüssig kein Verfahrensmangel. Insbesondere ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf --wovon das FG im Streitfall zulässigerweise umfänglich Gebrauch gemacht hat-- Vorbringen bei seiner Entscheidung außer Betracht lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass das FG Vorbringen nicht berücksichtigt habe, welches nach der Auffassung des FG entscheidungserheblich gewesen wäre. Darauf, dass der Kläger die Tatsachen für entscheidungserheblich hält, kommt es nicht an. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die (vom Kläger gerügte) verkürzte Darstellung des Klageantrags im Urteil Einfluss auf das Ergebnis des Klageverfahrens (Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlender Beschwer) hätte haben können.



Ende der Entscheidung

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