Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: II B 131/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 30a Abs. 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Alleinerbin der 1997 verstorbenen Erblasserin (E). E war Kundin der X-Bank, bei der die Staatsanwaltschaft 1998 aufgrund eines amtsrichterlichen Beschlusses wegen des gegen Kunden und Mitarbeiter gerichteten Verdachts der Steuerhinterziehung eine Durchsuchung durchgeführt hatte. Dabei war festgestellt worden, dass E 1989 eine Inhaberschuldverschreibung in Höhe von 80 000 DM erworben hatte. Der Erwerb erfolgte nicht über das Girokonto der E, sondern als Tafelpapier. Die Zinserträge waren nicht erklärt worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) forderte die Klägerin im Januar 2000 unter Hinweis auf diese Ermittlungen und die Möglichkeit straffreier Nacherklärungen auf, berichtigte Erklärungen über die Einnahmen der E aus Kapitalvermögen für die Jahre 1989 bis 1997 vorzulegen. Dem kam die Klägerin nach.

Sodann erließ das FA am 14. November 2000 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) berichtigte Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1993 und 1995, mit denen es die Steuer für 1993 und 1994 jeweils um 400 DM auf 635 DM bzw. für 1995 und 1996 um jeweils 1 200 DM auf 1 890 DM heraufsetzte. Einspruch und Klage gegen diese Bescheide blieben erfolglos.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. November 2003 2 K 242/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 694) ab, das ausgesprochen habe, der Weitergabe von Beweismaterial bezüglich nicht verfahrensbeteiligter Bankkunden stehe bei fehlendem Anfangsverdacht ein Verwertungsverbot entgegen. Im Widerspruch dazu habe das im ersten Rechtszug zuständige Finanzgericht (FG) im Streitfall ein Verwertungsverbot verneint und zudem die Auffassung vertreten, ein Verwertungsverbot scheide aus, da gegen den Durchsuchungsbeschluss kein Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten eingelegt worden sei. Im Übrigen habe das FG zu Unrecht ein Verwertungsverbot mit der Begründung ausgeschlossen, die angefochtenen Bescheide beruhten nicht auf den Feststellungen der Steuerfahnder, sondern auf den Nacherklärungen der Klägerin. Zu diesen Nacherklärungen sei es nur aufgrund des Anschreibens des FA vom Januar 2000 gekommen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat seine Entscheidung auf zwei Begründungen gestützt, von denen jede für sich die Entscheidung tragen soll. Nach der einen Begründung soll ein Verwertungsverbot der im Streitfall geltend gemachten Art voraussetzen, dass gegen den Durchsuchungsbeschluss Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten eingelegt worden sind. Nach der anderen Begründung soll es im Streitfall auf das Vorliegen eines Verwertungsverbots nicht ankommen, weil der Änderungsbescheid nicht auf den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung beruhe, sondern auf den Nacherklärungen der Klägerin. Ist aber die Vorentscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III B 26/98, BFH/NV 1999, 1477). Daran fehlt es im Streitfall.

1. a) Die geltend gemachten Abweichungen von dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts betreffen nur die erste Begründung und liegen im Übrigen nicht vor. Zu der Frage, ob die Weitergabe einzelner Ermittlungsergebnisse an die für einen Bankkunden zuständige Steuerbehörde auch ohne Anfangsverdacht zulässig ist, ist der Vorentscheidung nichts zu entnehmen. Zu dieser Frage brauchte sich das FG von seinem Rechtsstandpunkt aus, wonach es erforderlich gewesen wäre, den Durchsuchungsbeschluss anzufechten, nicht zu äußern. Umgekehrt enthält das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts keine Aussage zu der Erforderlichkeit einer Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses.

b) Aus der Begründung der Divergenzrügen ergeben sich auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO oder solcher Fragen, die i.S. der Nr. 2 Alternative 1 der Vorschrift zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch das Revisionsgericht bedürfen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 27. Juni 1994 VII B 54/94, BFH/NV 1995, 90). Beide mit den Divergenzrügen angesprochenen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt. Die Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses vor den ordentlichen Gerichten ist nur dann erforderlich, wenn sich das Verwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und nicht der einer einzelnen Ermittlungsmaßnahme während der Prüfung ergeben soll (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594, m.w.N.). Auch die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungsergebnisse an die Steuerbehörden einzelner Bankkunden weitergegeben werden können, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Ein Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977, das der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle dienen soll, setzt keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraus. Es reicht ein hinreichender Anlass, der dann vorliegt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher im Rahmen der Steueraufsicht eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, unter II. 2. c aa, sowie vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, unter II. 2. b aa).

c) Mit den Divergenzrügen ist auch kein so schwerer Rechtsfehler aufgezeigt, dass ein Fortbestehen der Vorentscheidung das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde und deshalb eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlich wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, unter II. 3. c, sowie vom 13. Juli 2004 X B 25/04, BFH/NV 2004, 1545). Ginge es im Streitfall um die Rechtswidrigkeit einer einzelnen Ermittlungsmaßnahme, wäre die auf eine Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses abstellende Begründung der Vorentscheidung zwar verfehlt; dennoch wöge der Rechtsfehler nicht schwer, da die Entscheidung im Ergebnis zutreffend wäre. Im Gegensatz etwa zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, das eine Überweisung von einem legitimationsgeprüften Konto betraf und überdies im Revisionsverfahren durch Urteil des BFH vom 29. Juni 2005 II R 3/04 aufgehoben worden ist, geht es im Streitfall um den Transfer von Kapital mittels Tafelpapieren ins Ausland, die von E bei dem Kreditinstitut außerhalb ihres legitimationsgeprüften Kontos erworben worden waren. Damit scheidet im Streitfall eine Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 von vornherein aus. Auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer derartigen Legitimationsprüfung wird auch in dem von der Klägerin zitierten BFH-Beschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, unter II. 2. b bb entscheidendes Gewicht gelegt. Dieser Beschluss des BFH betraf die Einlieferung von Tafelpapieren, die in legitimationsgeprüfte Sammeldepotverwahrung eingeliefert worden waren und hinsichtlich derer nicht feststand, dass sie der Einlieferer im Wege eines Tafelgeschäfts erworben hatte.

2. Nach alledem liegen hinsichtlich einer der beiden Begründungen der Vorentscheidung keine Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vor. Infolgedessen kann auf sich beruhen, ob bezüglich der zweiten Begründung, und damit der Frage der Bedeutung der Nacherklärungen, ein Zulassungsgrund gegeben ist.

Ende der Entscheidung

Zurück