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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: II B 133/08
Rechtsgebiete: FGO, GG, BewG


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
GG Art. 3
BewG § 33 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Erforderlich ist vielmehr die substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320; vom 27. Februar 2008 VI B 59/07, BFH/NV 2008, 981, jeweils m.w.N.).

a)

Die vom Kläger sinngemäß als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer dauerhaften Verpachtung eines Betriebs der Landwirtschaft durch einen Landwirt stets Grundvermögen vorliegt, wenn der Landwirt nur durch die Verpachtung die Zahlung eines landwirtschaftlichen Altersgelds erlangen kann, ist nicht schlüssig dargelegt. Das Finanzgericht (FG) hat keinerlei Feststellungen zu den für den Verpächter maßgebenden Gründen des hier geschlossenen Pachtvertrags getroffen. Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten und für den BFH bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Sachverhalt ausgegangen wird, ist jedoch in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 212/02, BFH/NV 2003, 831; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.).

b)

Auch soweit der Kläger geltend macht, für die Abgrenzung eines Betriebs der Landwirtschaft sei bei einer Dauerverpachtung ausschließlich die Nutzungsart beim Pächter maßgebend, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der in der Vorentscheidung zutreffend angeführten Rechtsprechung. Der Kläger lässt zudem unberücksichtigt, dass bei der für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bedeutsamen Zweckbestimmung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes --BewG--) in erster Linie auf den Willen des Eigentümers abzustellen ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1979 III R 73/77, BFHE 128, 83, BStBl II 1979, 547; vom 3. März 1993 II R 32/89, BFH/NV 1993, 584). Unsubstantiiert ist ebenso das nicht näher begründete Vorbringen, dass sich durch die dauerhafte Verpachtung die Zweckbestimmung durch den Eigentümer nicht ändere.

c)

Ebenfalls unschlüssig ist die vom Kläger als Verstoß gegen Art. 3 GG gerügte bewertungsrechtliche Ungleichbehandlung im Fall der Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Vergleich zur Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Es fehlt an jeder Auseinandersetzung mit den für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einerseits und der Betriebsgrundstücke andererseits geltenden Bewertungsregelungen sowie den verfassungsrechtlichen Grundlagen des gerügten Gleichheitsverstoßes. Der Kläger lässt zudem unberücksichtigt, dass die Verpachtung eines Teils eines Betriebs der Landwirtschaft nicht in jedem Fall dazu führt, dass der vom Pächter bewirtschaftete Betriebsteil eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. Teß/Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 33 Rz 20).

d)

Ebenso ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt, soweit der Kläger geltend macht, das in § 33 Abs. 2 Satz 1 BewG enthaltene Merkmal "dauernd zu dienen bestimmt" würde in der Praxis nicht angewendet und die Bewertungspraxis "sehe völlig anders aus". Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Im Übrigen rügt der Kläger lediglich unrichtige Rechtsanwendung durch das FG. Mit diesem Vorbringen kann jedoch eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 IX B 257/07, BFH/NV 2008, 1331; vom 15. Oktober 2008 I B 113/08, BFH/NV 2009, 114, m.w.N.). Ebenso reicht allein die Behauptung, die Sache betreffe eine Vielzahl von Fällen, nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung aus.

2.

Die Revision ist mangels substantiierter und konkreter Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt, auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

3.

Der Kläger hat schließlich auch nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist. Hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung behaupteten Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 8/01 (BFHE 207, 55, BStBl II 2005, 463) hätte ein entscheidungserheblicher Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung herausgestellt werden müssen, der mit einem die Divergenzentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt. Derartige Darlegungen fehlen.

Ende der Entscheidung

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