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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: II B 136/03
Rechtsgebiete: FGO, BewG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BewG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision dargelegt werden.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt die Beschwerde zunächst auf eine nach seiner Ansicht gegebene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob im Besteuerungsverfahren entgegen allen anderen gesetzlichen und amtlichen Feststellungen und daher entgegen der Einheit der Rechtsordnung ein Grundstück anders eingestuft werden könne, bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren.

a) Macht ein Beschwerdeführer grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, muss er konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer muss ggf. darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Das erfordert im Allgemeinen eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2003 XI B 106/03, BFH/NV 2004, 928, und vom 28. November 2003 XI B 110/03, BFH/NV 2004, 905). Der Beschwerdeführer muss sich auch mit den Rechtsausführungen des Finanzgerichts (FG) auseinander setzen (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 III B 114/02, BFH/NV 2004, 223).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat zu der von ihm aufgeworfenen Frage weder Literatur noch Rechtsprechung angeführt und sich auch nicht mit der vom FG der Entscheidung zugrunde gelegten Vorschrift des § 72 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) befasst. Nach dieser Vorschrift gilt ein Grundstück bewertungsrechtlich als unbebaut, wenn sich auf ihm Gebäude befinden, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind. Es handelt sich dabei schon nach dem Wortlaut um eine eigenständige, nicht an baurechtliche Vorschriften anknüpfende Regelung.

2. Verfahrensfehler

a) Die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert die Angabe der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Dazu muss auch dargelegt werden, dass --ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- das angefochtene Urteil ohne den gerügten Verfahrensverstoß zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Macht ein Beschwerdeführer geltend, das FG hätte den Sachverhalt ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, muss er substantiiert vortragen, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste und welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949; vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979, jeweils m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird die Rüge des Klägers, das FG hätte ermitteln müssen, dass das Grundstück Flur-Nr. X nicht mehr existiere, sondern in die Grundstücke Y und Z aufgeteilt worden sei, nicht gerecht. Da der Kläger sich mit seinem Klageantrag ausdrücklich auf das Grundstück Flur-Nr. X bezogen hatte, hätte er näher darlegen müssen, warum das FG die von ihm nunmehr geltend gemachte Grundstücksteilung von sich aus hätte ermitteln müssen. Dies ist nicht geschehen. In der Beschwerdebegründung vom 5. November 2003 hat der Kläger zudem nicht einmal den Teilungszeitpunkt benannt. In dem nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingereichten Schriftsatz vom 19. Januar 2004 führt er dazu aus, zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorentscheidung sei das Grundstück geteilt gewesen. Warum sich dies auf den Bewertungszeitpunkt 1. Januar 1999 auswirken soll, hat er nicht dargetan.

c) An einem hinreichend substantiierten Vortrag fehlt es auch insoweit, als der Kläger rügt, das FG habe den auf Artfortschreibung auf den 1. Januar 2000 gerichteten Hilfsantrag zu Unrecht wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig beurteilt und somit gegen das Amtsermittlungsprinzip verstoßen. Der Kläger hat keine Angaben zu einem entsprechenden Antrag beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu einer etwaigen Ablehnung und zur Einspruchseinlegung gemacht. In dem beim FG gestellten Hilfsantrag hat er sich dazu anders als im Hauptantrag ebenfalls nicht geäußert. Die Ablehnung der Artfortschreibung auf den 1. Januar 1999 umfasst nicht zugleich auch die Ablehnung einer solchen Fortschreibung auf den 1. Januar 2000. Entsprechendes gilt auch für das Einspruchsverfahren.

3. Der Schriftsatz vom 19. Januar 2004 wurde, wie bereits ausgeführt, erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht und kann somit von vornherein nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603, m.w.N.). Zudem genügt auch dieser Schriftsatz nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, woraus er die von ihm erwähnte "legislatorische Absicht der Wohlstandsfortschreibung" herleitet und wie sich diese Absicht auf den Streitfall auswirken soll.



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