Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2000
Aktenzeichen: II B 136/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 41 Nr. 6
FGO § 51 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Klage gegen bestandskräftige Grunderwerbsteuerbescheide aus den Jahren 1981 und 1982 sowie gegen einen bestandskräftigen Grundsteuermessbetragsbescheid aus dem Jahr 1982. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin, das der Senat zugunsten der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG beurteilt.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach dem Mitwirkungsplan des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) sind zur Entscheidung über die Beschwerde der Vorsitzende Richter am BFH A und die Richter am BFH B und C berufen. Vorsitzender Richter am BFH A und Richter am BFH C sind --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Gemäß § 41 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ausgeschlossen. Dieser Ausschließungsgrund trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Vorsitzender Richter am BFH A und Richter am BFH C haben nicht bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung durch das FG mitgewirkt. Ihre Mitwirkung an der Beschwerdeentscheidung vom 25. März 1999 ... führt nicht zur Ausschließung im vorliegenden Verfahren.

2. Vor dem BFH muss sich --wie aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs); dies gilt sowohl für die Nichtzulassungsbeschwerde als auch für die Revision. Der als Prozessbevollmächtigter aufgetretene X gehört nicht zu diesem Personenkreis. X ist insbesondere nicht als Rechtsanwalt zugelassen, auch wenn er sich im Briefkopf als Rechtsanwalt und Prozessagent, zugelassen beim Bundesgerichtshof (BGH), Bundesverwaltungsgericht, BFH und Landessozialgericht, bezeichnet. Wenn auch X --wie er darlegt-- im Rubrum eines Beschlusses des BGH als Prozessbevollmächtigter bezeichnet worden ist, begründet dies keine Zulassung als Rechtsanwalt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt gemäß § 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung durch die Landesjustizverwaltung.

Ende der Entscheidung

Zurück