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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: II B 137/08
Rechtsgebiete: GrEStG, VZOG


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3
GrEStG § 4 Nr. 4 S. 1 Alt. 3
GrEStG § 4 Nr. 4
VZOG § 2 Abs. 1 S. 1
VZOG § 2 Abs. 1 S. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Ein Bundesvermögensamt unterrichtete die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 davon, dass sich die Bundesrepublik Deutschland (Bund) mit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der ...gesellschaft, i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) einig sei, dieser gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von ... DM ein bestimmtes Grundstück in A zu überlassen. Mit Zuordnungsbescheid vom 18. Mai 1999 ordnete daraufhin die OFD entsprechend dieser Vereinbarung das Grundstück der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 6 VZOG zu.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der Zuordnung einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1995, 1250) grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und setzte mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 die Steuer auf ... DM (= ... EUR) gegen die Klägerin fest. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 4 Satz 1 Alt. 3 GrEStG sei nicht erfüllt, da die Vermögenszuordnung erst nach 1998 erfolgt sei.

Die Klage, mit der die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Erlass des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Dezember 1994 IV 330-S 4506-12/95 (textgleicher Erlass anderer Länder abgedruckt in Steuererlasse in Karteiform --StEK--, Grunderwerbsteuergesetz 1983, § 4 Nr. 22) geltend gemacht hatte, maßgeblich dafür, ob die zeitlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift erfüllt seien, sei nicht das Datum des Zuordnungsbescheides, sondern das der Mitteilung der Einigung über die Zuordnung, hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob für die Anwendung des § 4 Nr. 4 Satz 1 Alt. 3 GrEStG auf den Vermögenszuordnungsbescheid als rechtsetzenden Akt abzustellen sei oder auf den Zeitpunkt der Beantragung der Zuordnung (hier durch die im Dezember 1998 erfolgte Mitteilung über die Einigung zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik). Außerdem rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Diese Verletzung zeige sich in der unzutreffenden Feststellung des Finanzgerichts (FG), zwischen den Prozessbeteiligten habe Einigkeit bestanden, dass weder der Wortlaut des § 4 Nr. 4 GrEStG noch der Wortlaut des o.a. Erlasses im Streitfall eine Steuerbefreiung zuließen. Schließlich macht die Klägerin geltend, ihr sei zu Unrecht eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) verweigert worden.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage kommt weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu, noch erfordert sie eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO. Die Frage ist ohne weiteres dahin zu beantworten, dass auf den Zugang des Zuordnungsbescheides abzustellen ist.

a) Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 im Wege der Vermögenszuordnung nach dem VZOG auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Der einschlägige Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG wird in derartigen Fällen erst mit dem Vermögenszuordnungsbescheid bewirkt (Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2007, § 1 Rz 634). Folglich muss der Bescheid vor 1999 ergangen sein, um § 4 Nr. 4 GrEStG anwenden zu können.

b) Dem o.a. Verwaltungserlass liegt keine andere Rechtsauffassung zugrunde. Er unterscheidet deutlich zwischen den einzelnen Nummern des § 4 Nrn. 4 bis 7 GrEStG und innerhalb der Nr. 4 zwischen den einzelnen Alternativen. Dabei enthält er nur für die erste Alternative der Nummer 4 --nämlich für den Erwerb durch Spaltung nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen-- die Anweisung an die Unterbehörden, bei Anwendung des § 4 Nr. 4 GrEStG auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags beim Registergericht abzustellen. Bezüglich des Grundstücksübergangs durch Vermögenszuordnungsbescheid enthält der Erlass dagegen keine Regelung, die als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnte (vgl. dazu Gersch in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 4 Rz 10, sowie Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 114 Rz 58), ob sie der Gesetzeslage entspricht, oder --unter der Voraussetzung eines Verwaltungsermessens-- eine Selbstbindung der Verwaltung ausgelöst haben könnte (vgl. Gersch in Klein, a.a.O., § 4 Rz 12, sowie von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 100 Rz 7). Abgesehen davon gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, dass immer dann, wenn es um die Anwendung in ihrer Geltung befristeter Vorschriften geht, die an die Eintragung in amtlichen Registern oder Büchern anknüpfen, für die Einhaltung der Frist auf den Antrag bei der register- oder buchführenden Stelle abzuheben ist.

2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Die Vorentscheidung beruht nicht auf der Feststellung, zwischen den Beteiligten habe Einigkeit bestanden, dass § 4 Nr. 4 GrEStG sowie der o.a. Erlass ihrem Wortlaut nach eine Steuerbefreiung ausschließen. Die Ausführungen des FG tragen seine Entscheidung auch ohne diese Feststellung.

3. Soweit die Klägerin § 163 AO anspricht, legt sie keinen Revisionszulassungsgrund dar; vielmehr rügt sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.



Ende der Entscheidung

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