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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: II B 138/04
Rechtsgebiete: BGB, GrEStG


Vorschriften:

BGB § 719
GrEStG § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin und Beschwerdeführerin geltend gemachte Divergenz der Vorentscheidung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 1991 II R 38/87 (BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374), vom 13. Mai 1992 II R 123/89 (BFH/NV 1993, 50), vom 12. Dezember 1996 II R 61/93 (BFHE 181, 520, BStBl II 1997, 299) und vom 25. Juni 2003 II R 20/02 (BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193) tatsächlich vorliegt. Denn selbst wenn das Finanzgericht von diesen Urteilen abgewichen wäre, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil diese Entscheidungen in dem für die geltend gemachte Divergenz allein maßgebenden Punkt, nämlich der Kenntnis des Mitgesellschafters von der beabsichtigten Verschmelzung, durch die spätere Entscheidung des BFH vom 15. Dezember 2004 II R 37/01 (BFHE 208, 59, BStBl II 2005, 303) überholt sind. In diesem Urteil hat der BFH Folgendes ausgeführt:

"Das Erfordernis der 'Absprache' zwischen den an der Gesamthand beteiligten Gesamthändern beruht darauf, dass ein Gesamthänder nach § 719 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über sein Mitgliedschaftsrecht nur mit Zustimmung der übrigen Gesamthänder verfügen kann. Deshalb entfällt dieses Merkmal in den Fällen, in denen die Veränderung der Gesellschafterstellung einer Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise, wie hier bei der Verschmelzung, nicht bedarf oder in denen zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich (nämlich vermittels der Beteiligung an dem einzigen weiteren Gesamthänder) nur ein Gesamthänder die Geschicke der Gesamthand bestimmt und dieser die notwendige Zustimmung der weiteren Gesamthänder zur Aufgabe seines Mitgliedschaftsrechts über seine Beteiligungsrechte jederzeit herbeiführen kann. Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 203, 178, BStBl II 2004, 193 für den Fall der Aufgabe der gesamthänderischen Mitberechtigung im Wege der Verschmelzung wegen der insoweit vorliegenden Besonderheiten anstelle des Merkmals der 'Absprache' das Merkmal des 'Wissens um die beabsichtigte Verschmelzung' für erforderlich gehalten hat, wird dem nicht mehr gefolgt. Ist danach eine 'Absprache' nicht erforderlich, reicht zur Versagung der Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG in diesen Fällen allein die bereits im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig aufzugeben."

Damit kommt es für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht mehr darauf an, ob die an dem Verschmelzungsvorgang nicht beteiligten Mitgesellschafter an der grundstückserwerbenden Personengesellschaft bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Grundstücks Kenntnis von der geplanten Umwandlung hatten oder entsprechende Absprachen bestanden. Unter diesen Umständen bedarf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des BFH mehr (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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