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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2003
Aktenzeichen: II B 143/02
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 16
GrEStG § 16 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 21. März 1997 erwarben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und Frau W je zur Hälfte von der Verkäuferin (V) Miteigentumsanteile an einem Grundstück und hiermit verbundenes Sondereigentum zu einem Kaufpreis von 770 000 DM. Durch notariell beurkundeten "Nachtrag zum Kaufvertrag" vom 10. April 1997 änderten die Vertragsbeteiligten den Kaufvertrag vom 21. März 1997 einverständlich bezüglich der Person des Erwerbers dahin gehend, dass Käufer ausschließlich W ist; im Übrigen blieb der Kaufvertrag vom 21. März 1997 bestehen. In der Vertragsurkunde beantragte der Kläger die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bezüglich seines ursprünglichen Erwerbs.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger für seinen Erwerb aus dem Kaufvertrag vom 21. März 1997 durch Bescheid vom 17. April 1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von 13 475 DM fest. Der Einspruch, mit dem der Kläger unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 10. April 1997 die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) begehrte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 GrEStG seien nicht erfüllt, weil der Grundstückskaufvertrag vom 21. März 1997 durch die Vereinbarung vom 10. April 1997 nicht mit zivilrechtlicher Wirksamkeit beseitigt worden sei. Es sei auch keine tatsächliche Rückgängigmachung erfolgt, weil die Möglichkeit der Verfügung über den Miteigentumsanteil beim Kläger verblieben und V ihre ursprüngliche Rechtsstellung nicht wiedererlangt habe.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft und einen Verfahrensmangel geltend macht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist es erforderlich, dass die Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufwirft und schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62, m.w.N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.). Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "ob die Rückgängigmachung eines notariellen Kaufvertrages eine Aufhebung des Vertrags in vollem Umfang und eine vollständige Neubeurkundung erfordert oder ob die Form eines abgekürzten Aufhebungsvertrags mit Verweisung genügt", ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG nicht nur die zivilrechtlich wirksame Aufhebung der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks, sondern auch die tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs verlangt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; vom 8. November 1995 II R 87/93, BFH/NV 1996, 577; vom 14. Juli 1999 II R 1/97, BFHE 189, 188, BStBl II 1999, 737). Die Beschwerde setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander und enthält keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit, sondern wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Der Hinweis, dass die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage im allgemeinen Interesse sei, vermag die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu begründen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34).

Die weiter als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die BFH-Rechtsprechung betreffend die Übertragung eines Miteigentumsanteils zwischen Ehegatten auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet werden kann, ist vorliegend nicht klärungsfähig. Der Streitfall betrifft ausschließlich die Besteuerung bzw. Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs des Klägers aufgrund des zwischen ihm und V am 21. März 1997 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags. Für diesen Erwerbsvorgang stellt sich, da V weder die Ehefrau des Klägers ist noch mit dieser eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht.

2. Die Verfahrensrüge, das FG habe die Vernehmung der V unterlassen und damit seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verletzt, ist nicht schlüssig erhoben worden. Zu einer schlüssigen Rüge hätte der Kläger darlegen müssen, warum er nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat oder warum sich die unterlassene Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2001 IX B 70/01, BFH/NV 2002, 528, m.w.N.). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

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