Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.2004
Aktenzeichen: II B 149/03
Rechtsgebiete: AO 1977, ErbStG


Vorschriften:

AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Anzeige einer Schenkung bei einem unzuständigen Finanzamt (FA) und die Abgabe der Schenkungsteuererklärung bei diesem auf dessen Anforderung die Verjährung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in Lauf setzen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und braucht auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren entschieden zu werden. Sie hat sich dem Senat zwar bisher nicht gestellt, lässt sich aber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist daher nicht klärungsbedürftig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2004 III B 105/03, BFH/NV 2004, 961).

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, wird die Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 durch die Kenntnis einer unzuständigen Finanzbehörde von der Schenkung nicht beendet (Senatsurteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502; Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575, und vom 5. Februar 2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG), wonach jeder der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegende Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA schriftlich anzuzeigen ist (ebenso § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 ErbStG).

Im Hinblick auf diese Vorschriften kann es keine Rolle spielen, ob das unzuständige FA, bei dem der Erwerber den Erwerb angezeigt hat, die Erbschaftsteuererklärung angefordert hat, sei es weil es seine Unzuständigkeit zunächst nicht erkannt hat oder weil es die Zuständigkeit erst aufgrund der Erklärung prüfen konnte oder wollte. Für den Anlauf der Festsetzungsfrist ist es auch unerheblich, wenn das unzuständige FA die bei ihm abgegebene Schenkungsteuererklärung nicht oder erst wesentlich später an das zuständige FA weiterleitet. Entscheidend ist nur die tatsächliche Kenntnis des zuständigen FA von dem Erwerbsvorgang bzw. deren Fehlen. Die im Senatsurteil in BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502 angesprochenen organisatorischen Mängel und deren Folgen für den Lauf der Festsetzungsfrist beziehen sich ausdrücklich nur auf den internen Bereich des zuständigen FA.

Aus dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 23. März 1983 I R 182/82 (BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548) ergibt sich nichts anderes. Der BFH hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, für die Kenntnis i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 könne es nicht auf die Finanzverwaltung als Einheit ankommen. Die Finanzverwaltung könne nämlich nur durch ihre nach dem Gesetz zuständigen Finanzbehörden handeln. Die vom BFH in der Entscheidung herausgestellte Pflicht zum Zusammenwirken und Austauschen von Erfahrungen bezog sich nur auf die einzelnen Dienststellen des zuständigen FA.

Dass in Rechtsprechung oder Literatur von der Auffassung des Senats abweichende Ansichten vertreten werden würden, bringt der Kläger selbst nicht vor.



Ende der Entscheidung

Zurück