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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: II B 149/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bat den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit einem Schreiben vom 28. Januar 1998 "unter Bezugnahme auf Ihren Bescheid v. 22.1.97" ... "im beiderseitigen Interesse darüber zu entscheiden, ob eine außergerichtliche Einigung möglich" sei, und ggf. "die gesamte Akte der Amtsleitung ... mit der Bitte um Prüfung" vorzulegen. Einen Durchschlag dieses Schreibens übersende er an das Finanzgericht (FG) allerdings mit der ausdrücklichen Bitte, vorerst die Antwort des FA abzuwarten und nichts kostenauslösendes zu veranlassen. Zur "Begründung des Widerspruchs" machte der Kläger u.a. geltend, aus dem Bescheid "v. 17.11.97" sei nicht ersichtlich, wie sich der mit 36 280 DM bezifferte steuerpflichtige Erwerb genau berechne. Somit sei "die auf 14.772. DM angesetzte Steuerlast zu hoch". Rein vorsorglich sei dieses Schreiben hilfsweise als Klageantrag fristwahrend anzusehen.

Dem Kläger wurde vom FG für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens, der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf sowie für die Benennung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen solle, eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt.

Der Kläger hat keinen bestimmten Klageantrag gestellt und die Klage auch nicht weiter begründet.

Das FG wies die Klage nach vorangegangenem Gerichtsbescheid und einem Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig ab. Der Kläger war zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das FG verwies in seinem Urteil darauf, der Kläger habe sein Klagebegehren nicht mitgeteilt.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Kläger Verletzung des rechtliche Gehörs geltend macht. Er trägt vor, das FG habe sich mit der Streitsache selbst nicht befasst, obwohl sich sein Klagebegehren aus dem Schreiben vom 28. Januar 1998 ergebe. Er habe dem FG ferner auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hin mitgeteilt, dass er inhaftiert sei und darum gebeten, den Termin aufzuheben. Das FG habe trotz des hierin zu sehenden Vertagungsantrags, und ohne dem Kläger Gelegenheit zur mündlichen Darlegung seines Anliegens zu geben, entschieden.

Das FA hat sich zur Beschwerde des Klägers nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision kann --selbst wenn der gerügte Verfahrensverstoß (Verletzung des rechtlichen Gehörs) vorläge-- nicht zugelassen werden. Denn bei der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensverstoßes (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 35; BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1989 V B 50/87, BFH/NV 1990, 107; vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722; vom 9. Dezember 1992 IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321; vom 22. Januar 1993 III B 311/90, BFH/NV 1994, 713; vom 18. März 1994 III B 458/90, BFH/NV 1994, 882, und vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118). Es liegt im Interesse der Prozessökonomie, keine Revision wegen Verfahrensverstößen zuzulassen, wenn von vornherein feststeht, dass die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben kann, weil sich das FG-Urteil trotz einer "Verletzung des bestehenden Rechts aus anderen Gründen als richtig darstellt" (vgl. § 126 Abs. 4 FGO).

Im Streitfall könnte eine etwaige Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das FG die Klage im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen hat. Die durch das Schreiben vom 28. Januar 1998 erhobene Klage war nämlich deshalb unzulässig, weil sie unter einer Bedingung erhoben wurde. Das Schreiben des Klägers sollte nur "hilfsweise als Klageantrag" angesehen werden, und zwar nur für den Fall, dass das FA trotz nochmaliger Prüfung ggf. unter Einschaltung der Amtsleitung die Akten nicht wie beantragt "schließen" bzw. eine außergerichtliche Einigung nicht Zustande kommen sollte. Die Erklärung des Klägers ist insoweit eindeutig; ein unbedingter Wille zur Klageerhebung kann nicht unterstellt werden.

Das FG ging bei seiner Entscheidung von einer unbedingten Klageerhebung aus. Der BFH ist als Revisionsgericht hieran nicht gebunden; die Nachprüfung von Prozesshandlungen, insbesondere von Prozesserklärungen, auf ihren Inhalt gehört zu den Aufgaben des Revisionsgerichts. Eine außerprozessuale Bedingung der Klageerhebung führt zur Unzulässigkeit der Klage (Gräber/ von Groll, a.a.O., § 40 Anm. 4; BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; vom 16. Juli 1992 VIII B 118/91, BFH/NV 1993, 40, und vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871).



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