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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: II B 151/02
Rechtsgebiete: BewG, FGO


Vorschriften:

BewG § 79 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch notariellen Vertrag vom 13. September 1997 haben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau, die Beigeladene (Beigeladene), eine Eigentumswohnung in X zum Preis von 150 000 DM erworben. Die Wohnung hat eine Größe von insgesamt 39,81 qm. Sie besteht aus einem großen Wohnraum mit Kochnische und Balkon, einem kleinen Zimmer, einem Flur und einem Duschraum mit WC. Zu der Wohnung gehört ein Abstellplatz in der Tiefgarage des Hauses.

Mit Bescheid vom 28. März 2001 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Wohnung als Einfamilienhaus im Wohnungs-/Teileigentum festgestellt. Es hat den Einheitswert auf den 1. Januar 1999 auf 20 400 DM festgesetzt und dem Kläger und der Beigeladenen je zur Hälfte zugerechnet. Das FA hat einen Mietwert von 4,10 DM/qm (Jahresmietwert 1 968 DM; Jahresmietwert des PKW-Einstellplatzes 300 DM) angesetzt und hierbei aus einem Mietspiegel für X den Wert für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die nach 1960 in X errichtet worden sind und über eine mittlere bis gute Ausstattung verfügen, zu Grunde gelegt.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der daraufhin eingelegten Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, weshalb die zu den für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen zu treffende Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Diesem Erfordernis entspricht die Beschwerde nicht. Sie hat insbesondere keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage formuliert.

Die vom Kläger angedeuteten Rechtsfragen lassen auch keine grundsätzliche Bedeutung erkennen. So beruht die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht, wie vom Kläger behauptet, auf der Fiktion, grundsätzlich könne bei einer Wohnung des Baujahres 1997/1998 im Vergleich zu den in den sechziger Jahren üblichen Ausstattungsmerkmalen von einer guten Ausstattung ausgegangen werden. Dies ist nur eine von mehreren Begründungen des FG für den vom FA angesetzten Wert. Selbst wenn der Kläger also insoweit eine Rechtsfrage formuliert hätte, wäre sie im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

Auch lässt sich die Frage, wonach sich die Üblichkeit von Ausstattungsmerkmalen richtet, aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des BFH beantworten. Die übliche Miete i.S. des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet sich nach der Jahresrohmiete, die nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 79 Abs. 5 BewG), das ist der 1. Januar 1964, für die Räume in dem Zustand regelmäßig gezahlt worden wäre, den sie im Feststellungszeitpunkt, im Streitfall ist das der Zustand am 1. Januar 1999, hatten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG). Bei der zulässigen Schätzung der üblichen Miete anhand eines Mietspiegels ist somit für die Einteilung in die einzelnen Ausstattungsklassen von den Verhältnissen am 1. Januar 1964 auszugehen (vgl. §§ 27, 79 Abs. 5 BewG), also darauf abzustellen, welche Ausstattungsmerkmale damals als bereits allgemein üblich angesehen werden konnten, und nicht auf die im Zeitpunkt der bezugsfertigen Erstellung des Bewertungsgrundstückes gängigen Merkmale (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1987 II R 234/81, BFH/NV 1988, 351). Selbst wenn der Kläger also insoweit eine Rechtsfrage formuliert hätte, wäre sie im Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beschränkt sich auf die Wiederholung des Gesetzestextes und genügt damit nicht dem Erfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Wird als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt, das FG habe den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel angeboten waren und nicht erhoben wurden, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, inwiefern das Urteil des FG nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und ob und wie die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 V B 179/01, BFH/NV 2003, 520; vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Weder für die Rüge, das FG habe es unterlassen, die tatsächlichen Grundlagen des angewendeten Mietspiegels der Stadt X aufzuklären, noch für die Rüge, das FG habe es unterlassen aufzuklären, ob das FA dem Kläger falsche Steuererklärungsvordrucke übersandt habe, genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung diesen Anforderungen.

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