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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: II B 157/02
Rechtsgebiete: BewG, FGO


Vorschriften:

BewG § 82
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Bescheid vom 6. Februar 1998 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert für das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehörende und 1997 fertiggestellte Einfamilienhaus auf den 1. Januar 1998 im Ertragswertverfahren auf 58 000 DM fest. Nach dem Mietspiegel für Gemeinden unter 5 000 Einwohnern beliefen sich die monatlichen Mietsätze je Quadratmeter der Wohnfläche für zwischen 1960 und 1963 erstellte frei finanzierte Mehrfamilienhäuser mittlerer Ausstattung auf 2,50 DM bis 3,00 DM und für solche guter Ausstattung auf 2,80 DM bis 3,90 DM. Ausgehend von der Annahme, dass der Mietwert eines Einfamilienhauses höher sei als der einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, hatte das FA daraus für das Einfamilienhaus des Klägers einen Mietsatz von 2,90 DM/qm abgeleitet.

Der Kläger focht den Bescheid mit der Begründung an, der Wohnwert seines Hauses sei durch Fliegenbefall erheblich gemindert, der durch eine in der Nachbarschaft illegal betriebene Hühnerzucht verursacht werde. Dies stelle einen bislang nicht berücksichtigten wertmindernden Umstand dar, der gemäß § 82 des Bewertungsgesetzes (BewG) eine Ermäßigung des Grundstückswerts erfordere. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) unterstellte zugunsten des Klägers, dass eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fliegenbefall vorliege, nahm jedoch an, diese sei vom FA bereits hinreichend berücksichtigt worden. Das FA habe nämlich die sich nach dem Mietspiegel ergebenden Mietsätze bei weitem nicht ausgeschöpft. An sich hätte mindestens eine gute Ausstattung zugrunde gelegt und noch ein Zuschlag von 10 v.H. für Einfamilienhaus-Doppelhaushälften vorgenommen werden müssen. Daraus hätte sich dann ein um 25 v.H. höherer Mietsatz von 3,68 DM ergeben.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Vorentscheidung stelle ein Fehlurteil dar. Bei Rückrechnung der 2002 erzielbaren Mieten auf die Mieten zum 1. Januar 1964 könne auf die Preisentwicklung für den Warenkorb des statistischen Bundesamtes sowie der Baupreise zurückgegriffen werden. Übertrage man diese Preisentwicklung auf die Mieten, müsste er, der Kläger, eine Miete erzielen, die um 10 v.H. über der tatsächlich erlangten Miete liege.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer dem § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise gerügt. Stattdessen hat er sich darauf beschränkt, eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend zu machen. Im Übrigen ist weder die Preisentwicklung des vom Kläger angeführten Warenkorbs noch die Baupreisentwicklung geeignet, Rückschlüsse auf das Mietniveau zum 1. Januar 1964 zuzulassen.

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