Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: II B 160/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 107 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. März 2009 II B 160/08 ist aufgrund eines falschen Eintrags im Stammblatt der Gerichtsakte gegen das "Finanzamt Düsseldorf für Großbetriebsprüfung" als Beklagten und Beschwerdegegner ergangen. Ein solches Finanzamt gibt es nicht und konnte infolgedessen am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt sein. Nach der zuletzt durch die Verordnung vom 20. Januar 2009 (BStBl I 2009, 448) geänderten Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen gibt es in Düsseldorf zwei Finanzämter für Betriebsprüfung, nämlich ein Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I und ein Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II.

Der Beschluss ist daher nichtig; Rechtswirkungen können daraus nicht abgeleitet werden. Um den von dem nichtigen Beschluss möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, war der Beschluss formell aufzuheben (BFH-Beschlüsse vom 2. November 2001 VII B 117/01, BFH/NV 2002, 508, m.w.N., und vom 8. August 2007 III B 126/06, BFH/NV 2008, 74).

Die fehlerhafte Beteiligtenbezeichnung konnte nicht durch einen Berichtigungsbeschluss korrigiert werden. Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist bei einer unrichtigen Parteibezeichnung nur zulässig, wenn die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 508, m.w.N., und in BFH/NV 2008, 74, sowie zu der dem § 107 Abs. 1 FGO entsprechenden Vorschrift des § 319 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2003 X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168).

Ende der Entscheidung

Zurück