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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: II B 166/02
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 6
GrEStG § 1 Abs. 6 Satz 2
GrEStG § 7 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte durch notariell-beurkundeten Vertrag vom 26. November 1998 von einer eingetragenen Genossenschaft (e.G.), an der er selbst als Genosse beteiligt war, ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 186 010 DM zuzüglich Nebenkosten von 3 000 DM. Die e.G. hatte das Grundstück zuvor durch Vertrag vom 7. Oktober 1993 zum Zwecke der späteren Aufteilung unter den Genossen erworben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte wegen des Erwerbs des Klägers durch Bescheid vom 4. Februar 1999 nach einer Gegenleistung von 189 010 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 6 615 DM gegen den Kläger fest.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, die Steuer für den Grunderwerb sei nach § 7 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht zu erheben bzw. die von der Genossenschaft für ihren Erwerb vom 7. Oktober 1993 gezahlte Steuer sei nach § 1 Abs. 6 GrEStG zu berücksichtigen, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GrEStG wie des § 1 Abs. 6 GrEStG verneint und eine über den klaren Regelungsgehalt dieser Vorschriften hinausgehende analoge Anwendung abgelehnt.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. Dieser macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz geltend.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

a) Es ist höchstrichterlich geklärt und deshalb nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung, dass § 7 Abs. 2 GrEStG nur auf die flächenweise Aufteilung eines Grundstücks anzuwenden ist, welches einer Gesamthand gehört und deshalb auf den Erwerb von Grundstücken durch oder von einer Kapitalgesellschaft (hier einer e.G.) nicht anzuwenden ist. Denn der Vergünstigung nach § 7 Abs. 2 GrEStG liegt der Gedanke zugrunde, dass die volle Besteuerung von Grundstücksübergängen zwischen der Gesamthand und den an ihr Beteiligten wegen der sachenrechtlichen Mitberechtigung der Gesamthänder eine unbefriedigende Härte darstellte und sich lediglich die Qualität, nicht aber auch das Quantum der bezüglich eines Grundstücks bestehenden Berechtigung ändert (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 7 Tz. 1). Die Nichtübertragbarkeit dieses Rechtsgedankens auf die Kapitalgesellschaft ist die konsequente Folge dessen, dass die Kapitalgesellschaft (als juristische Person) und ihre Gesellschafter verschiedene Rechtspersonen sind, die Kapitalgesellschaft nicht nur Rechtsträger der Rechte ihrer Gesellschafter ist, und die Gesellschafter nicht am Gesellschaftsvermögen, sondern nur an der Kapitalgesellschaft selbst beteiligt sind (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 1973 II B 38/73, BFHE 110, 377, BStBl II 1974, 41; vom 19. April 1972 II B 36/71, BFHE 105, 302, BStBl II 1972, 590, und vom 22. Juni 1966 II 165/62, BFHE 86, 520, BStBl III 1966, 554).

b) Eine Berücksichtigung des vorhergegangenen Grunderwerbs der e.G. bei der hier angefochtenen Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG scheidet aus. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Der BFH hat wiederholt entschieden, dass § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG die Identität der Person voraussetzt, die als Erwerber an den aufeinander folgenden Rechtsvorgängen beteiligt ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1970 II 72/65, BFHE 101, 126, BStBl II 1971, 278).

2. Auch die vom Kläger behauptete Divergenz liegt nicht vor. Die dem Urteil des BFH vom 28. Juli 1999 II R 25/98 (BFHE 190, 225, BStBl II 2000, 206) zugrunde liegende Zuteilung von Grundstücken im Umlegungsverfahren ist mit der flächenmäßigen Aufteilung eines Grundstücks einer e.G. auf die Genossen nicht vergleichbar.

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