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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: II B 169/02
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG § 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Landkreis X bestellte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) 1994 ein Erbbaurecht an einem Grundstück, auf dem ein Krankenhaus betrieben wurde. Der jährliche Erbbauzins sollte ... DM betragen und von der Klägerin nur in der Höhe zu entrichten sein, in der sie Kostenersatz von den Kostenträgern erlangen konnte. Mangels entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen für einen Kostenersatz im Krankenhausfinanzierungsgesetz hat die Klägerin bislang noch keinen Erbbauzins an den Landkreis entrichten müssen.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin wegen des Erwerbs des Erbbaurechts durch Bescheid vom 15. Juni 2001 Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM fest. Als Gegenleistung setzte es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) den für das Erbbaurecht ermittelten Grundbesitzwert an.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, der Erwerb des Erbbaurechts sei nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei, weil es sich um eine Grundstücks-(Erbbaurechts-)Schenkung gehandelt habe, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seiner klageabweisenden Entscheidung aus, der Erbbaurechtsbestellungsvertrag sehe für die Bestellung des Erbbaurechts ausdrücklich eine Gegenleistung vor und sei deswegen als entgeltlich anzusehen. Der Landkreis habe nicht beabsichtigt, die Klägerin zu bereichern, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Dem stehe der Umstand, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses aufschiebend bedingt sei, nicht entgegen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie begehrt die Zulassung der Revision, weil das FG-Urteil in einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen FG abweicht.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG München vom 17. November 1999 4 K 631/96 Erb (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 139) und damit der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Ob die Bestellung des Erbbaurechts "freigebig" i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes erfolgte, richtet sich danach, ob der Zuwendende (hier der Landkreis) sich der Unentgeltlichkeit seiner Zuwendung bewusst war. Das FG hat dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erbbaurechtsbestellungsvertrag eine (wenn auch aufschiebend bedingte) Gegenleistungsabrede enthält, verneint. Die Schlussfolgerung des FG, es handele sich um einen entgeltlichen Vorgang, beruht demnach auf einer Würdigung der Umstände im Streitfall und nicht auf einem ("abweichenden") Rechtssatz. Eine Divergenz zum Urteil des FG München, auf welches die Klägerin Bezug nimmt, scheidet deshalb von vornherein aus. Denn auch das FG München ist allein "aufgrund der Beweisaufnahme", d.h. lediglich unter Würdigung der Umstände im konkreten Streitfall zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich zur Unentgeltlichkeit des von ihm zu beurteilenden Vorgangs, gelangt. Eine Divergenz in einer Rechtsfrage ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.

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