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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: II B 17/02
Rechtsgebiete: FGO, ErbStG, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
ErbStG § 13a
ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 15 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 und 2 (Kläger) sind die Erben des am 1. März 2003 verstorbenen A. Durch "Einbringungsvertrag" vom 28. Dezember 1998 übertrug Frau B schenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihren Sohn (Beteiligung 10 v.H.), ihre beiden Enkel, u.a. auf den vertorbenen A (Beteiligung jeweils 45 v.H.), sowie die X-Verwaltungs GmbH (keine vermögensmäßige Beteiligung) mehrere Grundstücke "zum Eigentum in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR). Die GbR wurde im Jahre 2000 in eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) umgewandelt.

Für den Erwerb des verstorbenen A setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Schenkungsteuer in Höhe von 20 526 DM fest. Wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs stundete das FA einen Teilbetrag von 5 951 DM.

Einspruch und Klage des verstorbenen A, mit denen er die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrte, weil ein hier vorliegender Erwerb von Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) begünstigt sei, blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung in erster Linie damit begründet, dass A kein Betriebsvermögen i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, d.h. keinen ganzen Gewerbebetrieb, Teilbetrieb und auch keinen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erworben habe. Denn Gegenstand der Zuwendung der B seien jeweils anteilig die Grundstücke als Einzelgegenstände gewesen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen.

Der Senat hat auf Antrag der Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 3. April 2003 wegen des Todes des Rechtsvorgängers der Kläger das Verfahren ausgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten teilten durch Schreiben vom 11. November 2003 mit, dass das Verfahren von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen A, den Klägern, aufgenommen werde.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), insbesondere Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, nicht benannt.

Soweit sich die Kläger inhaltlich mit den Rechtsausführungen des FG auseinandersetzen, sie "angreifen", liegt darin nicht die Darlegung des Zulassungsgrundes grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr ist es erforderlich, eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und konkret und substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.

Hieran fehlt es im Streitfall. Den von den Klägern bezeichneten Rechtsfragen fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall. Denn das FG hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, dass der Beschenkte kein Betriebsvermögen i.S. von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, insbesondere keinen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG erworben habe, weil als Gegenstand des Erwerbsvorgangs die Grundstücke als Einzelgegenstände anzusehen seien. Diesbezüglich haben die Kläger keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet. Dass die Kläger die Vertragsauslegung des FG für "offensichtlich unzutreffend" halten, vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen, insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.

Die Urteilsbegründung des FG ist insoweit für sich voll tragfähig. Denn hat der verstorbene A lediglich Einzelgegenstände und keinen Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erworben, schließt bereits dies die Vergünstigung nach § 13a ErbStG aus, ohne dass es auf weitere Erwägungen ankäme. Soweit das FG dennoch darüber hinaus ausführt, das FA verweise "ferner" zutreffend darauf, dass die geschenkten Gegenstände (Grundstücke) bereits in der Hand der Schenkerin Betriebsvermögen gewesen sein müssen und dass es sich nach den Feststellungsbescheiden (Bedarfswertermittlungen) nicht um Betriebsgrundstücke gehandelt habe, liegen lediglich zusätzliche Erwägungen vor, denen angesichts der Tragfähigkeit des in erster Linie verwendeten Arguments keine selbstständige entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Soweit die Kläger in Bezug auf diese Argumentation des FG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, fehlt es deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der von den Klägern genannten Rechtsfragen.

Ende der Entscheidung

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