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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: II B 18/03
Rechtsgebiete: GrEstG, FGO


Vorschriften:

GrEstG § 16 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb vom Veräußerer mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Februar 1999 ein unbebautes Grundstück zum Kaufpreis von 340 000 DM. Der Kaufvertrag enthielt eine Verpflichtung zur Aufhebung des Vertrages, falls --wie geschehen-- rückwirkend die Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) verlängert würde. In einer handschriftlichen Notiz mit Datum vom 16. April 1999 teilte der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, dass der Veräußerer vom Kaufvertrag zurücktreten wolle. Am 7. Mai 1999 schloss der Veräußerer mit Frau X einen Vertrag über die Nutzung des Grundstücks ab 1. September 1999. Der unentgeltliche Nutzungsvertrag sollte über 11 Jahre mit Optionsvorbehalt laufen und räumte die Nutzung zur Bebauung sowie die Weitergabe der Nutzung an Dritte ein. Am 15. Mai 1999 schlossen der Kläger und der Veräußerer einen Vertrag, wonach der Kläger dem Veräußerer ein Darlehen in Höhe von 340 000 DM gewährte und der Veräußerer sich verpflichtete, sich jeglicher Verfügung über das Grundstück zu enthalten sowie die Eintragung einer Grundschuld an erster Rangstelle in Höhe von 1 500 000 DM zu beantragen und zu bewilligen. Am 27. Mai 1999 hoben der Kläger und der Veräußerer mit notariellem Aufhebungsvertrag den Kaufvertrag vom 24. Februar 1999 auf. Ebenfalls mit Datum vom 27. Mai 1999 machte der Veräußerer dem Kläger das notariell beurkundete und bis 1. Januar 2008 unwiderrufliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück; dieser Kaufvertrag ist inhaltsgleich mit dem aufgehobenen Kaufvertrag vom 24. Februar 1999. Am 21. Juni 1999 ergänzten der Kläger und der Veräußerer den Darlehensvertrag vom 15. Mai 1999. Nach dieser Ergänzung ist das Darlehen nicht zurückzuzahlen, wenn der Kläger das Kaufangebot des Veräußerers vom 27. Mai 1999 nicht annimmt oder das Grundstück aus der eingetragenen Grundschuld verwertet wird. Mit notariellen Urkunden ebenfalls vom 21. Juni 1999 bestellte der Veräußerer die Grundschuld und unterwarf sich wegen eventueller Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Vertrages vom 15. Mai 1999 bis zur Höhe des Verkehrswertes von Haus und Grundstück der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 25. Juni 1999 schloss der Kläger mit Frau X einen Treuhandvertrag, wonach Frau X in verdeckter Treuhandschaft für den Kläger mit dem Veräußerer einen im Treuhandvertrag ausformulierten Nutzungsvertrag abschließen sollte. Dieser Nutzungsvertrag wurde am 26. Juni 1999 zwischen Frau X und dem Veräußerer geschlossen. Der unentgeltliche Nutzungsvertrag sieht u.a. eine Laufzeit von 31 Jahren sowie den Übergang von Nutzen und Lasten auf den Nutzer mit Übergabe vor und räumt die Nutzung zur Bebauung sowie die Weitergabe der Nutzung an Dritte ein.

Das FA setzte wegen des Kaufvertrages vom 24. Februar 1999 unter Verneinung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes gegen den Kläger mit Steuerbescheid vom 21. August 2001 und Einspruchsentscheidung vom 16. November 2001 Grunderwerbsteuer fest. Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos.

Der Kläger macht sinngemäß den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) geltend (§ 115 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits erforderlich (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290, 1291). Darüber hinaus muss es sich um eine identische Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 38/02, BFH/NV 2002, 1443, 1444) handeln.

Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht, weil keine dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Rechtssätze formuliert werden. Sie erschöpft sich im Stil einer Revisionsbegründung in einer Kritik an der angefochtenen Vorentscheidung (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985); mit der Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung als solcher kann eine Divergenz aber nicht begründet werden (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 173 und 200, m.w.N.). Ob über die Divergenz hinaus ein Fall vorliegt, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. Lange, a.a.O.), bedarf keiner Erörterung, denn dazu ist nichts vorgetragen.

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