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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: II B 19/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 17. März 1999 durch Beschluss vom 26. Januar 2000 ab. Im Tenor oder in den Gründen enthält der Beschluss keinen Hinweis auf die Zulassung der Beschwerde.

Die Antragsteller legten durch Schreiben vom 12. Februar 2000 persönlich Beschwerde ein, der das FG mit Beschluss vom 15. Februar 2000 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO in der seit 1. Januar 1993 gültigen Fassung nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden wäre. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.

2. Die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081).

3. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der beim BFH geltende Vertretungszwang nicht beachtet wurde. Gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs hätten sich die nicht postulationsfähigen Antragsteller bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen.

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