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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: II B 2/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
AO § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden. Die Revision ist nur aus den in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Gründen zuzulassen.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Verfahrensmängel im Sinn dieser Vorschrift sind nur Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595, und vom 25. Februar 2008 XI B 204/07, BFH/NV 2008, 1171, je m.w.N.). Fehler im Besteuerungsverfahren und in der Rechtsanwendung durch die Finanzbehörde führen nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1171).

b) Einen derartigen Verstoß gegen Gerichtsverfahrensrecht durch das FG hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

aa) Die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer kann nur auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber auf diejenige des behördlichen Verfahrens gestützt werden (BFH-Beschluss vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126). Der Kläger macht nicht geltend, dass das gerichtliche Verfahren (Klageeingang am 7. Dezember 2006, Urteil vom 28. November 2007) überlang gedauert habe.

bb) Mit den Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung macht der Kläger keinen Verfahrensmangel, sondern materiell-rechtliche Fehler geltend (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949, m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Kläger geltend macht, er habe Bankunterlagen nicht mehr vorlegen können. Dies betrifft die materiell-rechtliche Frage, ob die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen rechtmäßig ist.

2. Der Kläger macht nicht geltend, dass die Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorgesehenen Gründen zuzulassen sei. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass ein zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146, und vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610). Bei Schätzungen kommt ein derartiger zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsanwendungsfehler nur in Betracht, wenn das Schätzungsergebnis wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist, wenn sich also das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 9. August 2007 X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273, und vom 1. April 2008 X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337).

An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den aus § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) folgenden erhöhten Mitwirkungspflichten einschließlich der Pflicht zur Beweisvorsorge hinsichtlich des im Ausland angelegten Kapitals und den Folgen einer Verletzung dieser Pflichten auseinander (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 1 AO; BFH-Urteil vom 7. November 2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2006 XI B 162/05, BFH/NV 2006, 1785).

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