Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: II B 22/06
Rechtsgebiete: FGO, GrEStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
GrEStG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Erforderlich ist vielmehr die substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894; vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303; vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der bloße Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes "Musterverfahren" betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Sollte die Klägerin mit dem Hinweis auf ihre Einkommensteuerbelastung zu mehr als 50 v.H. sinngemäß einen Verstoß gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz rügen, ist auch insoweit ein Verfassungsverstoß nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen hat das BVerfG mittlerweile in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 507) ausdrücklich klargestellt, dass zum einen die Ausführungen in dem BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) nur die Vermögensteuer betrafen und nicht auf andere Steuerarten übertragbar sind und dass zum anderen der sog. Halbteilungsgrundsatz schon im Grundsätzlichen keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze bezeichnet.

2. Auch ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin begründet die von ihr erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung mit der Verpflichtung des Steuergläubigers (Finanzamt), im Fall des Erwerbs einer Sachgesamtheit den auf das Grundstück i.S. des § 2 GrEStG entfallenden Kaufpreisanteil nachzuweisen. Damit rügt die Klägerin, das Finanzgericht habe die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verletzt. Diese Grundsätze gehören jedoch dem materiellen Recht an; ihre etwaige Verkennung --wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte erkennbar sind-- begründet einen materiellen Fehler und keinen Verfahrensmangel (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück