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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: II B 25/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 2
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 41 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Eine ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels liegt vor, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974).

a) Aus dem Vorbringen, die Richter am Finanzgericht (FG) X und Y seien in dem Verfahren vor dem FG als Zeugen benannt worden und hätten daher nicht selbst über den ihre Vernehmung betreffenden Beweisantrag entscheiden dürfen, ergibt sich kein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 2 FGO. Nach dieser Vorschrift ist ein Urteil u.a. dann stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Richter in Sachen, in denen er u.a. als Zeuge vernommen ist, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt die wirkliche Vernehmung des Richters als Zeuge voraus; die bloße Benennung des Richters als Zeuge führt die Ausschlusswirkung nicht herbei (BFH-Beschluss vom 24. Juni 1999 IV R 42/98, BFH/NV 2000, 54; Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 1979 I WB 161.77, I WB 166.77, BVerwGE 63, 273; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl., § 41 Rz 13). Demgemäß schließt es die bloße Benennung von Richtern als Zeugen auch nicht aus, dass diese selbst über den im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag auf ihre Vernehmung als Zeugen entscheiden (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 51 FGO Rz 27). Dies gilt sowohl für den Fall, dass diese Richter am Beweisbeschluss auf eigene Vernehmung mitwirken als auch dann, wenn sie --wie im Streitfall-- an der Entscheidung über die Ablehnung ihrer eigenen Vernehmung beteiligt sind.

b) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 2 FGO ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen, die Richter am FG X und Y seien wegen ihrer Mitwirkung an dem vor dem FG geführten Rechtsstreit 1 K 411/04 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. § 41 Nr. 6 ZPO soll verhindern, dass in einem mehrinstanzlichen Verfahren derjenige bei der Entscheidung mitwirkt, der die nachzuprüfende Entscheidung erlassen hat (Spindler in HHSp, § 51 FGO Rz 28). Entscheidungen innerhalb derselben Instanz --wie hier-- werden von dem Ausschlussgrund des § 41 Nr. 6 ZPO nicht erfasst (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 54).

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Hinsichtlich der von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichneten "Frage der Bindungswirkung einer Einigung wie der hier streitgegenständlichen" fehlen konkrete und substantiierte Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Die nicht näher belegte Behauptung, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es hätte vielmehr einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bedurft (dazu z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, vor § 118 AO Rz 28 ff.; Rüsken in Beermann/Gosch, AO § 78 Rz 51 ff., jeweils m.w.N.). Zu weiteren Darlegungen hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Urteile vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE nn, jeweils m.w.N.) die für eine tatsächliche Verständigung anerkannte Bindungswirkung nur insoweit besteht, als die tatsächliche Verständigung reicht. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist ein Rechtsfehler der Vorentscheidung nicht erkennbar, soweit diese eine Bindungswirkung der hinsichtlich des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrages auf den 1. Januar 2005 erzielten tatsächlichen Verständigung für die Folgejahre abgelehnt hat.



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