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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: II B 3/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 42
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist es erforderlich, dass die Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufwirft und schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch den Eintritt eines Gesellschafters in eine grundbesitzende Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes i.V.m. § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt wird, "auch wenn der Erwerb einer Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft keinen Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung von bestimmten Gesellschaftsgrundstücken bestimmt und auch außergesellschaftliche Vereinbarungen hierüber nicht getroffen wurden", ist nicht klärungsbedürftig. Diese Rechtsfrage ist durch die im vorinstanzlichen Urteil zutreffend herangezogene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. Februar 2001 II R 35/99, BFH/NV 2001, 1144; vgl. ferner BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 36/01, BFH/NV 2004, 366, m.w.N.) geklärt. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, aus welchen Gründen gleichwohl eine erneute Entscheidung durch den BFH erforderlich sein soll.

Soweit die Beschwerdebegründung für den Streitfall eine vom Kläger allein mit seiner Stimmrechtsmehrheit durchsetzbare Übertragung des ihm im Gesellschaftsvertrag zugeordneten Wohnungseigentums verneint, stehen dem die vom Finanzgericht (FG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH im Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, entgegen. Der Sache nach rügt der Kläger insoweit Fehler bei der Feststellung und Würdigung von Tatsachen. Derartige Fehler rechtfertigen jedoch die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

2. Falls der Kläger als weiteren Zulassungsgrund hat anführen wollen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), wäre die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Denn die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind in der Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht dargelegt. Die vom Kläger lediglich erhobenen Einwände gegen die rechtliche bzw. tatsächliche Würdigung durch das FG genügen dem gesetzlichen Darlegungserfordernis nicht.

Ende der Entscheidung

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