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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: II B 33/04
Rechtsgebiete: BGB, FGO


Vorschriften:

BGB § 951 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie die Herren V und L waren seit 1991 Miteigentümer eines Grundstücks, und zwar der Kläger zu 510/1000 sowie V und L zu je 245/1000. 1992 schlossen die drei Miteigentümer einen Vertrag über die Gründung einer GbR als Außengesellschaft mit dem Zweck der "gemeinsamen Errichtung und Verpachtung gewerblicher Räumlichkeiten auf dem Grundstück". Als Gesellschaftsleistung hatten die Gesellschafter "ihre Miteigentumsanteile als Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung" zu stellen. Am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der GbR waren sie im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile beteiligt. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters bestimmte sich sein Abfindungsguthaben gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages nach dem Saldo seiner festen und variablen Kapitalkonten. Die von der GbR auf dem Grundstück errichteten Gebäude wurden fremdfinanziert.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 2000 verkaufte V seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück sowie seine Beteiligung an der GbR an den Kläger für einen bar zu zahlenden Kaufpreis von 300 000 DM. Außerdem stellte der Kläger den V von der Haftung für alle Verbindlichkeiten als Gesellschafter der GbR frei. Dies betraf insbesondere die Haftung gegenüber einem Kreditinstitut aus einem Darlehen über 2 419 044,18 DM, die V im Innenverhältnis zu 245/1000 --nämlich in Höhe von 592 665,82 DM-- zu tragen hatte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 12. Juli 2000 Grunderwerbsteuer von 31 243 DM fest. Die Steuer war nach einem Betrag von 892 665 DM bemessen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger machte geltend, die von der GbR auf dem Grundstück errichteten Gebäude seien solche auf fremdem Grund und Boden und daher nicht Gegenstand des Grundstückserwerbs gewesen. Außerdem habe der GbR ein Anspruch aus § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen den einzelnen Gesellschafter zugestanden, so dass die Gegenleistung von 892 665 DM bis auf einen Betrag von 35 000 DM auf den Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung entfalle. Demgegenüber verneinte das Finanzgericht (FG) das Vorliegen eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und bestätigte stattdessen die Einbeziehung der Haftungsübernahme in die Gegenleistung für den Grunderwerb. Dies ergebe sich aus der Regelung über die Auseinandersetzung in § 13 des Gesellschaftsvertrages.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger zunächst vor, er habe in der mündlichen Verhandlung eine andere Rechtsauffassung vertreten als in den vorbereitenden Schriftsätzen, die das FG allerdings nicht berücksichtigt habe. Stattdessen habe es sich mit dem überholten Sachvortrag auseinander gesetzt. Dabei sei ihm, dem FG, der schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen, die gesellschaftsvertragliche Regelung in § 13 über das Ausscheiden und die Abfindung eines Gesellschafters auf die Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung anzuwenden. Damit habe das FG gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, so dass eine Zulassung der Revision gemäß Art. 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten sei. Außerdem habe das FG mit dem Abstellen auf § 13 des Gesellschaftsvertrages eine Überraschungsentscheidung getroffen und sein, des Klägers, Recht auf Gehör verletzt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat weder die geltend gemachten Verfahrensfehler noch die Voraussetzungen einer Willkürentscheidung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO schlüssig dargelegt.

1. Eine Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn eine sog. Willkürentscheidung vorliegt. Willkür ist anzunehmen, wenn die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 2003 IV B 35/02, BFH/NV 2004, 343). Derjenige, der sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sein soll. Die bloße Behauptung, das Urteil sei fehlerhaft, reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass das FG die Rechtsauffassung des klagenden Beteiligten nicht teilt, es sei denn, die Rechtsauffassung des FG entbehrt offenkundig jeglicher Grundlage (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Anm. 45). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im Streitfall nicht. Die Vorentscheidung entbehrt auch nicht offensichtlich jeder Rechtsgrundlage.

Wer nicht mehr an der Auffassung festhält, das von der GbR errichtete Gebäude stelle ein solches auf fremdem Grund und Boden dar, kommt nicht umhin, dass Gegenstand des Grunderwerbs nur das Grundstück mit aufstehendem Gebäude sein konnte. Des Weiteren ist auch bei Annahme eines Anspruchs der GbR gegen ihre Gesellschafter aus § 951 Abs. 1 BGB die bestehende Kreditverbindlichkeit aus der Fremdfinanzierung der Bebauung des Grundstücks zu berücksichtigen. Beides gliche sich unter dem Gesichtspunkt des Werts der Gesellschaftsbeteiligung weitgehend aus mit dem Ergebnis, dass bei Annahme eines weiteren Erwerbsgegenstands in Gestalt der Gesellschaftsbeteiligung dessen Wert annähernd mit Null anzusetzen wäre und deshalb eine Aufteilung der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung nicht zwingend in Betracht kommt. Unter diesen Umständen genügen die Ausführungen des Klägers zu § 13 des Gesellschaftsvertrages nicht, die Unvertretbarkeit der Vorentscheidung darzutun.

2. Auch die Verletzung des Rechts auf Gehör durch das FG in den beiden Ausprägungen, den Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen sowie eine Überraschungsentscheidung getroffen zu haben, ist nicht schlüssig gerügt. Das FG hat den Rechtsgedanken des Klägers bezüglich des Anspruchs aus § 951 Abs. 1 BGB ausweislich des Urteilstatbestandes (S. 4) aufgegriffen und ihm lediglich keine Bedeutung beigemessen. Das FG brauchte auch auf naheliegende rechtliche Gesichtspunkte zumindest dann nicht hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329). Der Hinweis des FG auf die Regelung in § 13 des Gesellschaftsvertrages ist naheliegend; sie ist nämlich nur im Hinblick darauf zu verstehen, dass sich im Gesellschaftsvertrag der GbR keine (aktiven) Wirtschaftsgüter befanden, bei denen sich stille Reserven hätten bilden können. Das Grundstück war der GbR ausweislich des Gesellschaftsvertrages nur "als Sonderbetriebsvermögen" zur Verfügung gestellt und blieb daher --später einschließlich des Gebäudes-- Eigentum der Gesellschafter. An diesem Befund ändert sich auch bei einer Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung nichts.

Ende der Entscheidung

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