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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: II B 33/08
Rechtsgebiete: GG, ErbStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1a
ErbStG § 12 Abs. 3
FGO § 53 Abs. 2
ZPO § 180
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist neben seinen drei Geschwistern Miterbe nach seiner im Jahr 2000 verstorbenen Mutter. Zu deren Nachlass gehörten 40/655 Anteile an der G-GbR, die ein zu ihrem Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück verwaltete. Das Lagefinanzamt hatte den Grundbesitzwert für den zu einem Viertel auf den Kläger übergegangenen Anteil seiner Mutter an der G-GbR durch Bescheid vom 21. März 2006 auf 499 583 EUR festgestellt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen den Kläger durch zuletzt geänderten Bescheid vom 5. Mai 2006 Erbschaftsteuer fest, wobei er den Wert der auf den Kläger übergegangenen Beteiligung an der G-GbR mit dem vom Lagefinanzamt festgestellten anteiligen Grundbesitzwert ansetzte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger hinsichtlich des auf ihn übergegangenen Anteils an der G-GbR die Beurteilung als aufschiebend bedingter Erwerb (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG--) sowie die Bewertung des Anteils nach Maßgabe des hierfür erzielbaren Veräußerungspreises begehrt hatte, ab. Das Vermögen der vermögensverwaltenden G-GbR sei zutreffend gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes bewertet worden. Der Übergang des Gesellschaftsanteils auf den Kläger sei unbedingt erfolgt.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.

Dem Kläger war hinsichtlich der von ihm versäumten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO).

a)

Laut Zustellungsurkunde ist das FG-Urteil dem Kläger am 1. Februar 2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) unter seiner Anschrift ... zugestellt worden. Das Vorbringen des Klägers, es handele sich bei seiner Wohnung unter der vorstehenden Adresse um eine Gemeinschaftseinrichtung i.S. des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, begründet keinen Zustellungsmangel. Zwar ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten einer solchen Gemeinschaftseinrichtung nach dem Wortlaut des § 180 Satz 1 ZPO nicht vorgesehen. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn --wie im Streitfall-- der Kläger in der Gemeinschaftseinrichtung einen eigenen Briefkasten hat (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 180 Rz 6; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 180 Rz 1). Die Anwendung des § 180 ZPO für diesen Fall entspricht dem mit dieser Vorschrift verfolgten Normzweck, den Zugang der Sendung an den Adressaten zu erleichtern und zu beschleunigen.

b)

Hinsichtlich der Versäumung der am 1. April 2008 abgelaufenen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war, wie er schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, aufgrund einer Erkrankung bis zum 4. April 2008 ohne sein Verschulden gehindert, die zweimonatige Begründungsfrist einzuhalten. Der Kläger hat ferner auch innerhalb der Antragsfrist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt als auch gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde, nachgeholt.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

a)

Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, abgewichen ist, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die vom FG abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212, m.w.N.).

aa)

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, soweit der Kläger unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 10. November 1982 II R 111/80 (BFHE 137, 79, BStBl II 1983, 116) eine Abweichung der Vorentscheidung von der dem ErbStG vorgegebenen Bindung an das Zivilrecht geltend macht. Das FG ist unter zutreffender Bezugnahme auf dieses BFH-Urteil davon ausgegangen, dass Gegenstand des vom Kläger von Todes wegen erworbenen Anteils an der G-GbR das Mitgliedschaftsrecht ist. Die rechtliche Charakterisierung des Mitgliedschaftsrechts als ein "Bündel" von Rechten und Pflichten entspricht der zivilrechtlichen Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Februar 1977 II ZR 120/75, BGHZ 68, 225).

Der Kläger hat für seine Rechtsansicht, bei dem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft seien lediglich das Gewinnausschüttungsrecht sowie der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben im Fall der Auseinandersetzung der G-GbR "von steuerlicher Relevanz" und nicht --wie vom FG angenommen-- der steuerliche Wert des von Todes wegen übergegangenen Mitgliedschaftsrechts, keine Divergenzentscheidung benannt. Das FG hat insoweit auch keinen von der BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Mit seinem Vorbringen macht der Kläger letztlich nur Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung geltend; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

bb)

Eine Divergenz liegt auch nicht vor, soweit das FG hinsichtlich des Bestands des Vermögens der Erblasserin sowie des Werts des fraglichen Anteils an der G-GbR auf die Verhältnisse am Todestag (§ 11 ErbStG) abgestellt und --rechtlich zutreffend-- einen aufschiebend bedingten Erwerb i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG verneint hat. Der Kläger hat für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt, es könne hinsichtlich des auf ihn übergegangenen Anteils an der G-GbR erst im Fall einer späteren Auseinandersetzung dieser Gesellschaft Erbschaftsteuer entstehen, keine Divergenzentscheidung benannt. Insbesondere kann der vom Kläger behauptete Rechtssatz nicht dem in der Beschwerdebegründung herangezogenen BGH-Urteil in BGHZ 68, 225, das keinen die Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) betreffenden Rechtssatz enthält, entnommen werden. Auch die in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Divergenz der Vorentscheidung zu dem BGH-Urteil vom 14. Juli 1997 II ZR 122/96 (Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3370), wonach es sich bei dem Anspruch eines Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben um einen künftigen, erst mit Auflösung der Gesellschaft oder dem Ausscheiden des Gesellschafters entstehenden Anspruch handelt, besteht nicht. Der Kläger verkennt insoweit, dass Gegenstand des Erwerbs im Streitfall ein Anteil an der G-GbR und nicht lediglich einzelne mit dem Mitgliedschaftsrecht verbundene (künftige) Forderungsrechte sind. Es liegt deshalb auch die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Dezember 1970 1 BvR 210/68 (BVerfGE 30, 59, BStBl II 1971, 381) nicht vor.

cc)

Auch die vom Kläger im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gerügte Abweichung der Vorentscheidung von dem BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1) und von dem vorausgegangenen Vorlagebeschluss des BFH vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) ist nicht gegeben. Das FG ist ausdrücklich der in diesem BVerfG-Beschluss ausgesprochenen Weitergeltung des ErbStG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2008 gefolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers wendet sich diese Weitergeltungsanordnung nicht lediglich an die Legislative, sondern auch an alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht).

b)

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt und substantiiert dargelegt werden, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sich die G-GbR "tunlichst in eine GmbH umwandeln sollte", ist weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärbar. Soweit der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verweist, erschöpft sich dieses Vorbringen --den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügend-- in Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung.

c)

Schließlich sind auch die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht schlüssig dargelegt. Insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Anforderungen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

Ende der Entscheidung

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