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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.01.2001
Aktenzeichen: II B 35/00
Rechtsgebiete: GrEStG, GrEStG 1983, BGB, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 16 Abs. 3
GrEStG 1983 § 16 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG 1983 § 16 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 242
BGB § 459
BGB § 460
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erwarb im Dezember 1991 Erbbaurechte an zwei Grundstücken. In § 1 Abs. 4 des Vertrages über die Bestellung der Erbbaurechte hieß es, der Zustand der Grundstücke sei dem Erbbauberechtigten bekannt. Der Grundstückseigentümer übernehme keine Gewähr für Größe, Güte, Grenzen, Beschaffenheit und Bebaubarkeit der Grundstücke. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheiden vom 2. März 1993 die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Erbbaurechte auf 132 798 DM bzw. 111 701 DM festgestellt hatte, beantragte die Klägerin im Juni 1995 eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Zur Begründung berief sie sich auf einen noch notariell zu beurkundenden Vergleich --die Beurkundung erfolgte im September 1995--, wonach die Parteien der Erbbaurechtsverträge einen bereits bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gelangten Rechtsstreit über den Bestand dieser Verträge sowie eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich der Erbbauzinsen dergestalt beilegten, dass die Erbbauzinsen ermäßigt wurden. Zu dem Streit war es aus bauplanungsrechtlichen Gründen gekommen.

Das FA lehnte eine Änderung der Steuerbescheide mit Verfügung vom 25. Januar 1996 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983 greife wegen Überschreitens der Zwei-Jahres-Frist nicht ein; die Nr. 2 der Vorschrift sei nicht einschlägig, weil die Herabsetzung der Erbbauzinsansprüche nicht aufgrund von Sachmängeln oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften vollzogen worden sei. In den Verträgen über die Bestellung der Erbbaurechte sei eine Gewährleistung bezüglich der Bebaubarkeit der Grundstücke ausdrücklich ausgeschlossen worden. Demgemäß habe die Klägerin in dem erwähnten Zivilrechtsstreit keine Gewährleistungsansprüche, sondern unter Berufung auf § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Dem in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise) gestellten Antrag, die Akten über den Zivilprozess beizuziehen und den Geschäftsführer des Grundstückseigentümers als Zeugen dazu zu vernehmen, "dass der Vergleich auf der Grundlage eines Sachmangels nach §§ 459, 460 BGB erfolgt ist", entsprach das FG nicht. Die Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Aussage des Zeugen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könne.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin das Übergehen dieser Beweisanträge. Sowohl die Beiziehung der Akten des Zivilprozesses als auch die Vernehmung des angebotenen Zeugen hätten ergeben, dass der Vergleich dadurch zustande gekommen ist, dass der Grundstückseigentümer die fehlende Bebaubarkeit als Sachmangel anerkannt habe. Dies hätte zu einem Erfolg der Klage führen müssen. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Dezember 1960 II 194/57 U (BFHE 72, 444, BStBl III 1961, 163) zu einer Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GrEStG 1983 entschieden, dass eine vergleichsweise Rückgängigmachung nur zu berücksichtigen sei, wenn ein Rücktrittsrecht vor dem Vergleich unbestritten festgestanden habe; an dieser Rechtsprechung habe er jedoch nicht festgehalten, wie das Urteil des BFH vom 9. März 1971 II 94/67 (BFHE 102, 207, BStBl II 1971, 597) zeige. Dort habe der BFH entschieden, dass nur ein in Steuerumgehungsabsicht geschlossener Vergleich unbeachtlich sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Dies beurteilt sich noch nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt, denn die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden. Danach war das Vorliegen eines der bisherigen Revisionszulassungsgründe schlüssig darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.). Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt.

Mit der Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, macht die Klägerin mangelnde Sachaufklärung geltend (§ 76 Abs. 1 FGO). Eine derartige Rüge ist nur dann gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig erhoben, wenn dargetan wird, dass das angegriffene Urteil ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (so BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, sowie vom 27. Dezember 1993 VII B 82/92, BFH/NV 1995, 398, unter 2.). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin stellt sich mit ihrer Verfahrensrüge nicht auf den Boden der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung, sondern wendet sich gegen diese. Sie legt nicht dar, dass das FG bei einer Erhebung der angebotenen Beweise unter Wahrung seiner Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, sondern trägt vor, das FG hätte infolge der Beweiserhebung seine Rechtsauffassung geändert.

Die Beschwerde enthält auch keine schlüssige Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Zwar lässt die Erwähnung des Urteils des BFH in BFHE 102, 207, BStBl II 1971, 597 auf die Meinung der Klägerin schließen, die Vorentscheidung weiche von diesem Urteil ab; zu einer schlüssigen Divergenzrüge hätte jedoch gehört, einem tragenden Rechtssatz aus dem BFH-Urteil einen solchen aus der Vorentscheidung so gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, unter 2.). Dies ist nicht geschehen. Dem wiedergegebenen Rechtssatz aus dem BFH-Urteil ist kein davon abweichender tragender Rechtssatz aus der Vorentscheidung gegenübergestellt. Das FG hat sich im Übrigen zu den Voraussetzungen einer Steuerumgehung nicht geäußert. Tragender Rechtssatz seiner Entscheidung ist allein, dass es darauf ankomme, ob objektiv ein Gewährleistungsanspruch oder ein Anspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bestanden habe.

Ende der Entscheidung

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