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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: II B 38/07
Rechtsgebiete: FGO, GrEStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
GrEStG § 1 Abs. 3
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert, dass der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966; vom 7. August 2007 IV B 140/06, BFH/NV 2008, 73). Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darin sieht, ob die Einziehung einer auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (GrEStG) festgesetzten Steuer bei einer "von Beginn an latent" gegebenen Gefahr des "Unterganges" der Anteile sachlich unbillig (§ 227 der Abgabenordnung) ist, ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt. In der Beschwerdebegründung fehlt jede Auseinandersetzung mit der vom Finanzgericht (FG) zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des BFH, nach der die Besteuerung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Vorgänge nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil sich die mit einem Grundstückserwerb verbundenen wirtschaftlichen Erwartungen des Erwerbers nicht erfüllt haben (BFH-Urteil vom 15. Juni 1977 II R 119/71, BFHE 122, 428, BStBl II 1977, 807). Dies entspricht dem Wesen der Grunderwerbsteuer, die als Rechtsverkehrsteuer regelmäßig nicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg für den Betroffenen abstellt (BFH-Urteil vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413, m.w.N.). Es kann daher --anders als der Kläger offenbar meint-- für die Entscheidung über den Antrag auf Billigkeitserlass auch nicht darauf ankommen, wer letztlich das wirtschaftliche Scheitern zu vertreten hat.

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, dass die Grunderwerbsteuer im Vergleich zur Höhe des Kaufpreises bzw. des Wertes der Anteile "unverhältnismäßig" hoch sei. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht der für den Erwerb der Anteile an der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis, sondern die für die Grundstücke der Gesellschaft festgestellten Bedarfswerte (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes) bilden.

2. Die Voraussetzungen einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Hierzu hätte die behauptete Abweichung durch die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Vorentscheidung einerseits und der bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht werden müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 74/04, BFH/NV 2005, 1970).

Daran fehlt es, soweit der Kläger eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90 (BStBl II 1992, 212) geltend macht. Es wird in der Beschwerdebegründung kein abstrakter Rechtssatz des FG herausgestellt, der von dem vorzitierten Beschluss des BVerfG abweicht. Es trifft insbesondere nicht zu, dass --wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt-- vorliegend der Erwerb wirtschaftlichen Eigentums der Besteuerung unterworfen worden sei. Vielmehr ist das FG in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (z.B. Entscheidungen vom 26. Juli 1995 II R 68/92, BFHE 178, 231, BStBl II 1995, 736; vom 15. Dezember 2006 II B 26/06, BFH/NV 2007, 500) davon ausgegangen, dass durch § 1 Abs. 3 GrEStG nicht gesellschaftsrechtliche Vorgänge, sondern fingierte Grundstückserwerbe besteuert werden. Ausgehend von dem durch § 1 Abs. 3 GrEStG fingierten Grundstückserwerb bestand daher für das FG keine Veranlassung zu einer vom Kläger vermissten Auseinandersetzung mit der Frage, ob vorliegend "der tatsächliche, unbeschränkte und beständige Erwerb wirtschaftlichen Eigentums" eingetreten sei.

Die Beschwerdebegründung enthält auch keine schlüssige Darlegung zu dem behaupteten Verstoß der Vorentscheidung gegen die nicht näher bezeichnete Rechtsprechung des BFH, wonach dem Bereich sachlicher Billigkeitsgründe zuzuordnende Umstände "auf die Ebene der Steuerfestsetzung verschoben und in unzulässiger Weise unter die dortigen Tatbestände subsumiert" worden seien. Der Kläger hat derartige Umstände nicht konkret bezeichnet. Im Übrigen ergibt sich, wie unter 1. a) ausgeführt, aus dem Wegfall des wirtschaftlichen Eigentums keine sachliche Unbilligkeit. 3. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, die Tatsachen genau anzugeben, die den Mangel ergeben (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, m.w.N.). Das ist nicht geschehen.

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