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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: II B 4/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, gegebenenfalls auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; vom 29. November 2007 VIII B 58/07, BFH/NV 2008, 399, ständige Rechtsprechung).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das FG habe die gebotene Heranziehung eines weiteren Gutachters trotz eines entsprechenden Beweisantrags unterlassen, obwohl das Sachverständigengutachten widersprüchlich sei, dem Sachverständigen die nötige Sachkunde gefehlt habe und er befangen gewesen sei.

a) Der damit geltend gemachte Verstoß des FG gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht schlüssig dargetan. Zur ordnungsgemäßen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört unter anderem der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440; vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201; vom 15. Januar 2004 XI B 203/02, BFH/NV 2004, 657; vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233).

Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift darstellt, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge. Die Regelung des § 295 Abs. 1 ZPO gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Folge, dass der ungerügt gebliebene Verfahrensmangel gemäß § 155 FGO grundsätzlich weder mit der Revision noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56; in BFH/NV 2004, 657).

Auf den Antrag des Klägers vom 13. Februar 2006, einen neuen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 16. Mai 2006 nur den im Beweisantrag enthaltenen Befangenheitsantrag des Klägers ab. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht rügte, dass mit diesem Beschluss nur insoweit über seinen Beweisantrag entschieden worden sei, als er die Befangenheit des Sachverständigen geltend gemacht hatte, ist in Bezug auf die weiteren vom Kläger behaupteten Mängel im Gutachten des Sachverständigen Rügeverlust eingetreten.

b) In Bezug auf die vermeintliche Befangenheit des Sachverständigen ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann nicht mit dessen angeblich fehlender Sachkompetenz begründet werden. Die Auswahl des Sachverständigen ist Sache des Gerichts (§ 82 FGO i.V.m. §§ 404, 405 ZPO); es ist nicht erkennbar, dass dem Gericht dabei ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Unzulängliche Sachkunde des Sachverständigen kann im Übrigen zwar zu Fehlern und unrichtigen Schlussfolgerungen im Gutachten führen, nicht aber die Besorgnis der Befangenheit im Sinne einer bewusst falschen Darstellung rechtfertigen. Das FG hat im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Sachverständigengutachten zu prüfen. Ist das Gutachten nach Auffassung des Gerichts unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend oder aus einem anderen Grund ungenügend, so kann das Gericht unabhängig von den Anträgen der Beteiligten weitere Gutachten desselben Sachverständigen oder ein Obergutachten einholen (§ 82 FGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Auch bleibt es den Beteiligten ohne Rücksicht auf die Wertungen des Gerichts unbenommen, die nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel des Gutachtens aufzuzeigen und mit überzeugenden Gründen zu rügen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1987 VIII B 67/86, BFH/NV 1988, 167; vom 11. August 1989 III B 15/89, BFH/NV 1990, 304).

c) In der Sache beanstandet der Kläger auch nicht die aufgrund der unterlassenen Heranziehung eines weiteren Sachverständigen unzureichende Sachaufklärung, sondern dass das FG die tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen unzutreffend gewürdigt habe und deshalb zu einem vermeintlich zu hohen Einheitswert gelangt sei. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist jedoch revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und daher der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338, ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28).



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