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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: II B 41/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Bescheid vom 3. Januar 1994 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für das 1981 erworbene und danach mit einem Zweifamilienhaus bebaute und im Ertragswertverfahren bewertete Grundstück des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in X eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1994 wegen Wegfalls der Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) durch. Dabei schätzte es den Mietwert nach dem Mietspiegel für freifinanzierten, nicht preisgebundenen Wohnraum auf den Mittelwert der Ausstattungsklassen für gute bzw. sehr gute Ausstattung von 4,40 DM/qm.

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage wandte sich der Kläger unter Hinweis auf angeblich vergleichbare, aber niedriger bewertete Grundstücke in den Ortsteilen Y und Z gegen den angesetzten Mietwert und verlangte außerdem Abschläge wegen Feuchtigkeitsschäden und der schlechten Verkehrsanbindung. Das Finanzgericht (FG) beabsichtigte, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, nahm davon aber Abstand, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt und einem Architekten stimme er einer Ortsbesichtigung nur zu, wenn auch die von ihm benannten fünf Vergleichsobjekte besichtigt werden. Es wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine Schätzung des Mietwerts anhand des Mietspiegels erforderlich gewesen sei, weil vergleichbare und zum 1. Januar 1964 vermietete Objekte nicht vorhanden seien. Ob der Mietspiegel fehlerfrei erstellt und zutreffend angewandt worden ist, könne im Streitfall dahinstehen, weil wegen der verweigerten Ortsbesichtigung die Einstufung in die Ausstattungsklasse nicht habe nachgeprüft werden können und daher nicht erkennbar wäre, ob und inwieweit sich ein etwaiger Fehler bei der Aufstellung und Anwendung des Mietspiegels auf den zutreffenden Mietwert auswirken würde. Aus demselben Grunde bräuchte auch nicht auf die geltend gemachten Abschläge eingegangen zu werden. Allerdings stünde einem etwaigen Feuchtigkeitsschaden ein bislang nicht berücksichtigter Hobbyraum gegenüber und hätte die schlechte Verkehrsanbindung bereits das Niveau der Spiegelmiete beeinflusst.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1986 II R 230/81 (BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201, 202) ab. Außerdem rügt er mangelnde Sachaufklärung sowie mangelndes rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Die Divergenz sieht der Kläger darin, dass das FG zwar die Ausführungen des BFH dem Wortlaut nach übernommen, aber daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen habe. Er wohne in Y. Für diese Gemarkung gebe es keinen Mietspiegel. Das FG habe den Mietspiegel für die zum 1. Januar 1964 noch selbständige Gemeinde Z angewendet, zu der Y aber damals noch nicht gehört habe. Fehle es aber an einem Mietspiegel, sei die Vorentscheidung mit dem genannten Urteil des BFH nicht vereinbar. Die Verfahrensmängel sollen darin bestehen, dass das FG ihn nicht auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung bei der Aufklärung hingewiesen und nicht weiter geprüft habe, ob Feuchtigkeitsschäden vorhanden seien, obwohl das FA bei Vorliegen derartiger Schäden einen Abschlag von 5 v.H. für möglich erklärt habe.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten und trägt vor, der Ortsteil Y sei zum Hauptfeststellungszeitpunkt keine selbständige Gebietskörperschaft, sondern ein Ortsteil der 1974 nach X eingemeindeten Gemeinde A gewesen. Demzufolge sei der Mietspiegel für A angewendet worden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann schlüssig gerügt, wenn einem tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein ebenfalls abstrakter tragender Rechtssatz aus der Vorentscheidung gegenübergestellt und daraus eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 20. September 1993 V B 80/93, BFH/NV 1995, 512, sowie vom 31. August 1994 II B 58/94, BFH/NV 1995, 240). Diesem Erfordernis ist nicht genügt. Der Kläger hat zwar einen abstrakten Rechtssatz aus der angeführten Entscheidung des BFH wiedergegeben, diesem aber keinen abstrakten tragenden Rechtssatz aus der Vorentscheidung gegenübergestellt, der auf eine Abweichung hin überprüft werden könnte. Er hat statt dessen lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt.

2. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn die Tatsachen bezeichnet werden, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt, und dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 65, sowie § 120 Anm. 38). Hat das FG seine Entscheidung alternativ auf zwei Begründungen gestützt, kann die angefochtene Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen, wenn dieser beide Begründungen betrifft. Infolgedessen gehört es zur schlüssigen Darlegung eines derartigen Verfahrensmangels, dass die vorgetragenen Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, beide Begründungen berühren.

Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung sowie fehlendes rechtliches Gehör rügt, bezieht sich diese Rüge auf den geltend gemachten Abschlag wegen der behaupteten Feuchtigkeitsschäden. Diesen Abschlag hat das FG jedoch nicht nur mit der Begründung abgelehnt, dass derartige Schäden wegen der verweigerten Ortsbesichtigung nicht hätten festgestellt werden können, sondern alternativ auch damit, dass ein derartiger Abschlag --wäre er berechtigt-- durch den bisher nicht berücksichtigten Hobbyraum aufgewogen werden würde. Auf diese Alternativbegründung wird mit der Verfahrensrüge nicht eingegangen.

3. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Denkgesetze rügt, macht er keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellen Rechtsfehler geltend. Die Denkgesetze sind nämlich revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 1.).

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