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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: II B 42/03
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1998 für 12 Mio. DM mehrere Grundstücke von einer anderen Personengesellschaft, an der der Ingenieur X zu 53,60935 v.H. beteiligt war. Gesellschafter der 1984 gegründeten Klägerin waren ursprünglich Y als Komplementär und --mit einem Anteil von rd. 66 v.H.-- dessen Mutter (M) als Kommanditistin. Als solche waren beide auch noch bei Abschluss des Kaufvertrages im Handelsregister eingetragen. Y hatte die Klägerin dabei vertreten.

Bereits 1984 hatten Y und M mit X schriftlich vereinbart, ihre Beteiligungen an der Klägerin treuhänderisch für X zu halten. Änderungen und Ergänzungen dieser Treuhandabreden sollten nur schriftlich wirksam sein. M ist am 8. April 1987 verstorben.

Mit Bescheid vom 26. Januar 1999 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Grunderwerbsteuer in Höhe von 420 000 DM gegen die Klägerin fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Steuer sei gemäß § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Höhe von 53,60935 v.H. --nämlich eines Betrages von 194 841 DM-- nicht zu erheben, weil der Treuhandvertrag mit Y als Komplementär bereits 1994 mündlich aufgehoben worden und stattdessen X seit dieser Zeit Komplementär sei. Das Finanzgericht (FG) hielt es nicht für glaubhaft, dass es zu der behaupteten mündlichen Aufhebung des Treuhandvertrages gekommen ist und verwies zur Begründung u.a. auf ein Schriftstück vom 12. März 1999, wonach Y und X sich darüber einig seien, dass der zwischen ihnen geschlossene Treuhandvertrag aufgehoben wird. Dem hilfsweise gestellten Antrag, den Notar als Zeugen dazu zu hören, "ob ihm bei der Formulierung der Vereinbarung vom 12. März 1999 bekannt war, dass das Treuhandverhältnis schon vorher nicht mehr existierte bzw. was über die Verhandlungen des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1998 bekannt war und wann das bestehende Treuhandverhältnis zwischen Y als Treuhänder und X als Treugeber vor 1999 beendet war", entsprach das FG nicht. Es vertrat die Auffassung, bei dem Antrag handele es sich um einen untauglichen Beweisantritt, weil der Notar keine eigenen Erkenntnisse, sondern nur etwas wiedergeben solle, was er lediglich von Y und X erfahren haben könne. Derartige mittelbare Beweise brauche das Gericht nicht zu erheben. Die Beweisfrage, wann das Treuhandverhältnis vor dem 12. Mai 1999 beendet worden sei, stelle eine unzulässige Suggestivfrage dar.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin mangelnde Sachaufklärung wegen Nichteinvernahme des Notars als Zeugen. Ihm sei bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags bekannt gewesen, dass Y und X das ursprünglich zwischen ihnen bestehende Treuhandverhältnis mündlich aufgehoben hatten. Daher habe er auch gewusst, dass die Formulierung in der Vereinbarung vom 12. März 1999 ebenso wenig der Rechtslage entsprochen habe wie der am selben Tag zum Handelsregister angemeldete Wechsel ihres, der Klägerin, persönlich haftenden Gesellschafters. Das FG verhalte sich widersprüchlich, wenn es einerseits die Vereinbarung vom 12. März 1999 über die Auflösung des Treuhandverhältnisses als zutreffend bezeichne, andererseits aber davon ausgehe, dass der Antrag zum Handelsregister inhaltlich falsch sei. Im Übrigen verkenne das FG, dass die Aufhebung des Treuhandverhältnisses dem Notar bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages mitgeteilt worden sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) greift nicht durch.

Dem FG kann zwar nicht darin gefolgt werden, dass der Notar als sog. Zeuge vom Hörensagen ein untaugliches Beweismittel sei. Derartige Zeugen können Indizien bezeugen, denen nicht von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Mai 1984 III ZR 29/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2039, 2040). Der Klägerin ist auch darin zuzustimmen, dass der Notar bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages mit den Rechtsverhältnissen bei ihr befasst gewesen sein muss.

Dennoch brauchte das FG den Notar nicht als Zeugen zu vernehmen, da das Beweisthema für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich ist. Entscheidend war vielmehr --und zwar auch nach Ansicht des FG--, ob X schon vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages Gesellschafter der Klägerin gewesen ist. Die Frage nach einer Auflösung des Treuhandverhältnisses und die nach einem Gesellschafterwechsel sind nicht zwingend miteinander verbunden. Die Beendigung des Treuhandverhältnisses führt nicht zwangsläufig zur Gesellschafterstellung. Es besteht auch kein Rangverhältnis, aufgrund dessen die Frage nach der Auflösung des Treuhandvertrages vorrangig wäre. Vielmehr wäre umgekehrt bei einem Wechsel des Komplementärs der Klägerin von Y zu X die Auflösung des zwischen diesen vereinbarten Treuhandvertrages überflüssig geworden.

Sollte die Klägerin bei der Formulierung des Beweisthemas unter "Auflösung des Treuhandverhältnisses" die "Rückgabe oder Übertragung des Treuguts an den Treugeber" verstanden haben (z.B. durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils, durch Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern oder durch Neugründung einer KG), brauchte das FG diesem Beweisantrag deshalb nicht zu entsprechen, weil er unsubstantiiert war.

Dass ein Übergang der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter von Y auf X zudem vor dem Tod der M hätte stattgefunden haben müssen, da anderenfalls wegen Wegfalls des einen von lediglich zwei Gesellschaftern die Klägerin als Gesellschaft beendet gewesen wäre, kann unter diesen Umständen ebenso auf sich beruhen wie die Tatsache, dass eine Steuerentlastung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG durch ein Auswechseln des Komplementärs allenfalls in Höhe von 34,5 v.H. in Betracht gekommen wäre.

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