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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: II B 44/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GbR, sind als Gesellschafter die A-GmbH i.L. --GmbH I--, die B-GmbH i.L. --GmbH II-- sowie Dr. S beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 14. Juni 1995 steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 6 Abs. 1).

Die Klägerin hat gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurde über das Vermögen der GmbH I und GmbH II das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Wegen der Nichtzulassung der Revision legte der Steuerberater B (B) am 9. April 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde ein. Zum Nachweis seiner Vertretungsmacht legte er eine von der C-GmbH (GmbH III) ausgestellte Vollmacht vor. Die Geschäftsstelle des II. Senats des BFH bat B, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen und mitzuteilen, in welcher Eigenschaft die GmbH III handele.

B legte daraufhin den Gesellschaftsvertrag der Klägerin vor und teilte mit, die GmbH III habe die Klägerin ursprünglich einmal vertreten. Er habe den Insolvenzverwalter aufgefordert, für die GmbH I und die GmbH II eine Prozessvollmacht zu erteilen. Diese werde nachgereicht. Nachdem keine weitere Vollmacht vorgelegt wurde, forderte der Senatsvorsitzende den B schriftlich auf, bis zum 15. Juli 2002 seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachzuweisen. B legte daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2002 eine von den Geschäftsführern der GmbH I und GmbH II ausgestellte Prozessvollmacht vor und teilte im Übrigen mit, der Insolvenzverwalter habe die Beteiligungen der GmbH I und der GmbH II an der Klägerin aus der Masse freigegeben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Bevollmächtigung des namens der Klägerin als Prozessbevollmächtigter aufgetretenen Steuerberaters B nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen worden ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Vorlage der von der GmbH III ausgestellten Vollmacht ist nicht geeignet, die Berechtigung des B zur Vertretung der Klägerin nachzuweisen. Hierzu hätte es des Nachweises der Vertretungsberechtigung der GmbH III bedurft. Dieser Nachweis wurde nicht geführt. B hat auf entsprechenden Hinweis des BFH lediglich behauptet, die GmbH III habe die Klägerin "ursprünglich" vertreten, sich jedoch nicht zur Berechtigung der GmbH III geäußert, namens der Klägerin Prozessvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilen zu dürfen.

Die von den Geschäftsführern der GmbH I und II erteilte Vollmacht reicht ebenfalls nicht aus, die Bevollmächtigung des Steuerberaters B durch die Klägerin nachzuweisen. Denn die GmbH I und II waren als Gesellschafterinnen allein nicht berechtigt, die Klägerin zu vertreten. Nach dem von B zu den Gerichtsakten gereichten Gesellschaftsvertrag steht die Vertretung der Klägerin allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Danach bedarf es zum Nachweis der Bevollmächtigung einer von allen Gesellschaftern unterschriebenen Prozessvollmacht. Diese hat B trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beigebracht. Denn der --gemeinschaftlich mit der GmbH I und der GmbH II zur Vertretung der Klägerin befugte-- Gesellschafter Dr. S hat dem B bislang keine Vollmacht erteilt.

Zwar braucht das Gericht nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, soweit eine Person i.S. des § 3 Nrn. 1 und 3 des Steuerberatungsgesetzes auftritt. Im Rahmen des dem Gericht insoweit zustehenden Ermessens kann aber auf eine Vollmachtsvorlage insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses nur dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel an der Bevollmächtigung der als Vertreter auftretenden Person bestehen (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2001 III R 35/00, BFH/NV 2001, 813, und vom 21. September 2001 III B 79/01, nicht veröffentlicht; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rdnr. 44; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand April 2002, § 62 FGO Rdnr. 32). Bestehen Zweifel, ist die Bevollmächtigung auch einer Person i.S. des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Im Streitfall bestehen Zweifel an der Bevollmächtigung des B durch die Klägerin. Denn B hat, nachdem er zunächst eine von einer offensichtlich nicht vertretungsberechtigten Person (GmbH III) erteilte Vollmacht vorgelegt hat, trotz Hinweises und einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung durch den Senatsvorsitzenden keine Vollmacht vorgelegt, die von allen gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern der Klägerin erteilt wurde.

Die Kosten dieses Verfahrens sind dem als vollmachtlosem Vertreter zu behandelnden Steuerberater B aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 11. Juni 1997 VII R 73/96, BFH/NV 1997, 892).

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