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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: II B 47/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 128
FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Durch Beschluss vom 22. März 2000 5 Ko 3/99 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzgericht --FG--) die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in dem Klageverfahren des Klägers, Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) sowie das in diesem Verfahren gegen die Richter des ... Senats des FG gerichtete Ablehnungsgesuch abgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit einem an das FG Baden-Württemberg gerichteten Schreiben "sofortige Beschwerde" erhoben. Der Beschluss sei wegen wiederholter und fortgesetzter Rechtsbeugung, vorsätzlich falscher Rechtsanwendung und permanenter Verweigerung des rechtlichen Gehörs nichtig. Der Beschwerdeführer war nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugte Person (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) vertreten.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zutreffend hat das FG die Beschwerde dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Eine sofortige Beschwerde, über die ein Beschwerdesenat des FG entscheiden soll, ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen (vgl. § 128 FGO). Als Gegenvorstellung war das Schreiben des Beschwerdeführers nicht zu verstehen, weil der Beschwerdeführer keine Überprüfung durch den entscheidenden Senat selbst, sondern durch einen anderen Spruchkörper des FG, nämlich einen Beschwerdesenat begehrt.

Die Beschwerde war jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sich der Beschwerdeführer nicht, wie in Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vorgeschrieben, durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person hat vertreten lassen (§§ 124, 126 Abs. 1 FGO).

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch bei ordnungsgemäßer Prozessvertretung als unzulässig zu verwerfen, weil in Streitigkeiten über Kosten eine Beschwerde nicht gegeben ist (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Das gilt auch, soweit mit der Beschwerde, wie im Streitfall, nicht Grund und/oder Höhe der Kosten angegriffen werden, sondern andere Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG vorgebracht werden. Das Gesetz schließt eine Beschwerde ganz allgemein "in Streitigkeiten über Kosten" aus.

Ende der Entscheidung

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