Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: II B 50/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 4
FGO § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung von Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1989 bis 1. Januar 1996 mangels der Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig ab.

Im Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO. Das FG lud die Beteiligten zunächst zu einer mündlichen Verhandlung, hob den Termin jedoch wieder auf. Bereits einen Tag vor der Terminsaufhebung und Abladung der Beteiligten verwarf es den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, da es an der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes fehle.

Mit der Beschwerde hält die Antragstellerin an ihrem Wiederaufnahmebegehren fest. Sie macht eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör durch eine Überraschungsentscheidung geltend. Im Übrigen trägt sie weitere Gesichtspunkte vor, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen sollen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das FG hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht als unzulässig verworfen. Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht erst aus einer nach Meinung des FG unschlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, sondern bereits aus der fehlenden Statthaftigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Ein derartiger Antrag ist gegenüber einem Beschluss, durch den eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung abgelehnt worden ist, deshalb nicht statthaft, weil diese Beschlüsse nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253, sowie vom 18. Februar 1998 VII S 30/97, BFH/NV 1998, 990).

2. Soweit die Antragstellerin rügt, das FG habe ihr Recht auf Gehör verletzt, ist dies unbeachtlich, weil dieser Rechtsverstoß geheilt worden ist. Der Verstoß gegen das Recht auf Gehör ist heilbar, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte nachträglich die Möglichkeit erlangt, sich in ausreichendem Umfang zu äußern. Diese Gelegenheit hatte die Antragstellerin aufgrund der Beschwerdemöglichkeit, da der BFH als Beschwerdegericht nicht den Beschränkungen des Revisionsrechts unterliegt, insbesondere im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können (BFH-Beschluss vom 29. September 1976 I B 113/75, BFHE 120, 134, BStBl II 1977, 83).



Ende der Entscheidung

Zurück