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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: II B 54/06
Rechtsgebiete: FGO, BewG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
BewG § 22 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, nach der der Abschlag wegen Denkmalschutzes nicht zu einem Unterschreiten des nach Abzug aller übrigen Abschläge verbleibenden Restwerts von 40 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts führt, legt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Grund für die Zulassung der Revision dar (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2006 II B 10/06, BFH/NV 2007, 13). Sie hat sich nicht mit dem Wortlaut der vom Finanzgericht (FG) hierzu herangezogenen Verwaltungsvorschriften auseinandergesetzt und nicht dargetan, auf welche Regelungen im Einzelnen sie ihre Auffassung stützen will. Sie macht auch nicht geltend, dass in Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Ansichten zu der Streitfrage bestünden.

2. Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Auch diesen in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geregelten Zulassungsgrund legt die Klägerin nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise dar. Sie trägt nicht vor, dass die Vorentscheidung von den Entscheidungen anderer Gerichte abweiche oder willkürlich oder greifbar gesetzwidrig sei (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248).

3. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

a) Das FG hat nach Ansicht der Klägerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, da es sie nicht auf seine Auffassung zur (beschränkten) Abziehbarkeit des Abschlags wegen Denkmalschutzes hingewiesen habe. Einen Verfahrensmangel legt die Klägerin damit nicht schlüssig dar. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, wurde diese Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erörtert und blieb die Klägerin trotz eines Hinweises des FG auf die Rechtslage bei ihrer Meinung. Die Klägerin hatte also in der mündlichen Verhandlung Anlass und Gelegenheit, ihre Ansicht zu diesem Punkt näher zu begründen. Eine solche konkrete Begründung hat sie im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt.

Davon abgesehen ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs ohnehin nicht verpflichtet, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.).

b) Soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, genügt ihr Vortrag ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2005 II B 57/04, BFH/NV 2005, 1575, und vom 14. September 2005 II B 135/04, BFH/NV 2006, 306). Sie legt nicht dar, welche Tatsachen im Einzelnen eine weitere Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und wie sich diese auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, wonach nicht nur die Grundflächen der Gebäude, sondern auch die mit den Gebäuden in räumlichem Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insbesondere der Haus- und Vorgarten und die Wege, mit 8 DM/qm zu bewerten sind, unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für eine Wertfortschreibung nach unten bestimmten Grenzen auf die Entscheidung hätten auswirken können.

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